Immobilien und Steuern: Doppelbesteuerung bei Erbschaft einer zuvor für den Erblasser finanzierten Immobilie?
23 August

Immobilien und Steuern: Doppelbesteuerung bei Erbschaft einer zuvor für den Erblasser finanzierten Immobilie?

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017 – 3 K 233/14

Erbschaftssteuerrecht, Schenkungssteuerrecht, Erbrecht

Das Praxisproblem

Der zukünftige Erbe unterstützt den Erblasser finanziell bei dem Erwerb einer Immobilie durch Aufnahme von eigenen Darlehen. Aufgrund der familiären Verbindung zwischen Erbe und Erblasser gibt es keine Vereinbarung über die Rückzahlung des Geldvermögens an den Erben oder über eine Beteiligung des Erblassers an den Zinszahlungen des Erben gegenüber dem Darlehensgeber.

Anschließend verstirbt der Erblasser und das Eigentum an der Immobilie geht auf den Erben über.

Das Finanzamt wertet den Vorgang als mittelbare Grundstücksschenkung des Erben an den Erblasser und setzt daraufhin eine Schenkungsteuer fest. Außerdem erlässt das Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid und setzt die die Erbschaftssteuer für die nunmehr im Eigentum des Erben stehende Immobilie fest.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht stellte fest, dass zum einen der Erwerb der Immobilie durch den Erben der Erbschaftssteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) unterliegt. Die von dem Erben zu Gunsten des Erblassers aufgenommenen Darlehen sowie die gezahlten Kreditzinsen mindern die erbschaftsteuerliche Bereicherung des Erben nicht. Grund hierfür ist, dass das Vermögen des Erben sich nach dem Erbanfall um den Wert der Immobilie erhöhte.

Die von dem Erben abgeschlossenen Darlehensverträge zum Erwerb der Immobilie führten weder zu einer Werterhöhung des Grundstücks, noch war der Erbe aufgrund seines finanziellen Engagements bereits vor dem Erbfall wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie.

Grundsätzlich sind vom Erblasser herrührenden Schulden gegenüber dem Erben als Nachlassverbindlichkeiten im Erbschaftssteuerrecht abzugsfähig. Verpflichtet sich der Erblasser gegenüber dem Erben nicht, diesem die aufgewendeten Zinsen und Tilgungsbeiträge zu erstatten, hat der Erbe keine Schulden oder Verpflichtungen übernommen, die vom Erblasser „herrühren“.

Der Rückfall der Schenkung an den Erben ist nicht gemäß § 13 Abs. 10 ErbStG steuerfrei. Unter diese Vorschrift bleiben nur Vermögensgegenstände steuerfrei, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung zugewandt hatten und an diese Person von Todes wegen zurückfallen. Eine entsprechende Anwendung der Norm ist aus Sicht des Finanzgerichts nicht möglich.

Die Praxisempfehlung

  1. Regeln Sie sowohl aus steuerrechtlicher als auch erbrechtlicher Sicht frühzeitig Ihren Nachlass. Wir beraten Sie gerne.
  2. Vereinbaren Sie auch im familiären Umfeld eine Rückzahlung von zinslosen Darlehen oder beteiligen Sie Ihren möglichen Erblasser an den Zinszahlungen eines für ihn aufgenommenen Darlehens.

 

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