10 Juli

Architektenrecht - Gültigkeit einer mündlich vereinbarten Kostengrenze

Führen mündlich zwischen dem Bauherrn und dem Architekten besprochene Kostenvorstellungen dazu, dass diese verbindlich einzuhalten sind?

 

Das Praxisproblem:

In der Regel haben Bauherren ein nur limitiertes Budget für die Baukosten. Schnell kann es jedoch bei der Durchführung des Bauvorhabens zu Kostenüberschreitungen kommen, die sich nicht mehr mit den ursprünglichen Vorstellungen decken. Dies insbesondere dann, wenn sich die Planungen des Architekten nicht innerhalb des von dem Bauherrn angenommenen Kostenrahmens realisieren lassen.

Das Architektenhonorar berechnet sich grundsätzlich aus den tatsächlich angefallenen Baukosten. Dabei ist in ständiger Rechtsprechung der Obergerichte anerkannt, dass der Architekt mit seinem Honorar von einer Kostenüberschreitung – soweit ein Kostenrahmen vereinbart worden ist - nicht profitieren soll.

Die Entscheidung:

Die Beklagte beauftragte den Architekten mit Planungsleistungen für die Errichtung eines Wohnhauses. Nach Einreichung des Bauantrages realisierte die Beklagte das Bauvorhaben nicht, weil die Baukosten den gegenüber dem Architekten zum Ausdruck gebrachte Kostenrahmen von 800.000 DM weit überschritten war. Es ist zwischen den Parteien jedoch streitig, welche Vorgaben zu den Baukosten gemacht wurden.

Der Architekt verlangte weiteres Honorar berechnet aus den nach der Baugenehmigung festgestellten voraussichtlichen tatsächlichen Baukosten. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.03.2013 (VII ZR 230/11) meint.

Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrages vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers, welche er beachten muss.

Die Praxisempfehlung:

  1. Auch nur einseitig geäußerte Kostenvorstellungen des Bauherrn binden den Architekten in seiner Planung. Wird dieser überschritten, errechnet sich das Honorar nur aus dem ursprünglichen Kostenrahmen.
     
  2. Nachträgliche Änderungswünsche können dazu führen, dass der ursprüngliche Kostenrahmen einvernehmlich abgeändert wird.
     
  3. Kostenkontrolle und Kostentransparenz sind wichtige Elemente eines Bauvorhabens. Insoweit sollte der Bauherr seine Vorstellungen gegenüber dem Architekten von Anfang an deutlich machen. Der Architekt selbst sollte von sich aus dem Bauherrn eine solche Entscheidung abverlangen. Dies verhindert ungewünschte Überraschungen auf beiden Seiten.
     

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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