Welche Ansprüche bestehen ab dem 01.07.2017 aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz)?
26 Juni

Welche Ansprüche bestehen ab dem 01.07.2017 aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz)?

Ziel dieses Gesetzes ist es die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern umzusetzen.

Es soll das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ realisiert werden. Nach statistischen Erhebungen besteht eine Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern bezogen auf das durchschnittliche Bruttostundenentgelt von rund 21 % (Ostdeutschland 8 %, Westdeutschland 23 %). Diese unberechtigte Entgeltlücke soll geschlossen werden.

Der Bundestag hat am 30.03.2017 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung von mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 12.05.2017 gebilligt. Er folgte dabei einer Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Nach seiner Verkündung soll das Gesetz ab dem 01.07.2017 inkrafttreten.

Wichtigste Eckpunkte des neuen Gesetzes

Das Gesetz findet Anwendung in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber. Das Gesetz gilt für alle natürlichen und juristischen Personen. Es gilt auch im öffentlichen Dienst. Ausgenommen sind Beamte der Länder und Kommunen.

Das Gesetz definiert zunächst wesentliche Begriffe wie unmittelbare Entgeltbenachteiligung, mittelbare Entgeltbenachteiligung sowie gleiche und gleichwertige Arbeit.

Das Gesetz gewährt zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes den Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch.

Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist die Angabe der Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung bezogen auf das eigene Entgelt, wie auch für die Vergleichstätigkeit. Inhaltlich umfasst der Auskunftsanspruch zum einen die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung bezogen auf das eigene Entgelt. Zum anderen richtet sich der Auskunftsanspruch auf das durchschnittliche monatliche Vergleichsentgelt. Das Vergleichsentgelt ist dann nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.

Dem Betriebsrat wird durch das Gesetz aufgegeben, die Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb zu fördern.

Private Arbeitgeber, bei denen in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben zukünftig mit Hilfe betrieblicher Prüfverfahren ihre Entgeltregelungen zu überprüfen.

Praxisempfehlung

Die Handhabung des Gesetzes, insbesondere die Ermittlung des Vergleichsentgeltes stellt nicht unerhebliche Schwierigkeiten dar. Soweit ein individueller Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sind wir Ihnen bei der Ermittlung der dem Arbeitnehmer zu übermittelnden Daten gerne behilflich.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Beate Puplick  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht Wirtschaftsmediatorin
Cordula Zimmermann Fachanwältin für Arbeitsrecht

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