Öffentliches Baurecht: Das "Urbane Gebiet" als Antwort des Gesetzgebers auf die geforderte Flexibilität zur Schaffung von Wohnraum in stark verdichteten städtischen Gebieten?
23 Mai

Öffentliches Baurecht: Das "Urbane Gebiet" als Antwort des Gesetzgebers auf die geforderte Flexibilität zur Schaffung von Wohnraum in stark verdichteten städtischen Gebieten?

Öffentliches Baurecht – BauGB, BauNVO, "Urbane Gebiete", Investoren, Stadtplanung,

Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Am 09.03.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt beschlossen. Dabei hat der Gesetzgeber in die BauNVO einen neuen Baugebietstyp eingeführt, das „Urbane Gebiet“ (MU).



Ziel der Einführung

Die Festsetzung eines sogenannten „Urbanen Gebietes“ in einem Bebauungsplan, soll es den Kommunen ermöglichen, das Bauen in stark verdichteten städtischen Gebieten zu erleichtern. Ziel sei es, zu einer „nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege“ beizutragen. Dazu sei auch eine höhere Bebauungsdichte vorgesehen, heißt es in der Entschließung.

Systematisch zwischen Mischgebiet und Kerngebiet angesiedelt, ist der neue Baugebietstyp „Urbanes Gebiet“ (MU) in § 6a BauNVO geregelt. Nach der Zweckbestimmung dienen Urbane Gebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen in kleinräumiger Nutzungsmischung, soweit diese Betriebe und Einrichtungen die  Wohnnutzung nicht wesentlich stören.

Dabei hat der Gesetzgeber zugleich die Anforderungen an den Lärmschutz gesenkt. Hier sind Bauvorhaben oder Nutzungen mit bis zu 3 db (A) höheren Werten zulässig als in Mischgebieten.

Im Weiteren ist den Kommunen mit dieser Gesetzesnovelle die Möglichkeit gegeben, den Neubau oder die Umnutzung von bestehendem Wohnraum in Ferienwohnungen unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.

Ob und in welchem Umfang die Kommunen von der Festsetzung dieses Gebietstypus Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Zugleich bleibt abzuwarten, ob sich die Vorstellungen des Gesetzgebers zur Schaffung neuen „urbanen“ Wohnens damit verwirklichen lassen.

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