01 April

Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage „Marktführer Sport“?

Da es wettbewerbswidrig ist, Werbung mit unrichtigen Aussagen über Produkte oder ein Unternehmen zu betreiben, ist derartige Spitzenstellungswerbung regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Die Frage, wann eine unrichtige Werbeaussage über ein Unternehmen vorliegt, ist häufig schwer zu entscheiden, wie eine vor kurzem ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt.

Die Entscheidung:

Vor dem Bundesgerichtshof stritten sich in dritter Instanz ein bundesweit tätiges Kaufhausunternehmen und eine Gruppe von Sportfachgeschäften, welche zwar rechtlich selbständig sind aber am Markt unter einem einheitlichen Logo auftreten.

Das Kaufhausunternehmen hatte auf seiner Internetseite damit geworben, „Marktführer Sport“ in Deutschland zu sein. Dem hatte die Gruppe von Sportfachgeschäften entgegen-gehalten, diese sei nicht richtig, weil das Kaufhausunternehmen lediglich einen Umsatz von rund 440 Millionen € pro Jahr erzielen würde, während hingegen die in der eigenen Gruppe tätigen Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mehr als 1 Milliarde € erzielen würden.

Streitig war allerdings, ob die einzelnen Sportfachgeschäfte als Einzelunternehmen wahrzunehmen sind oder aber als Gruppe. Würden die Einzelunternehmen für sich betrachtet, wäre das Kaufhausunternehmen deutlich umsatzstärker als jedes einzelne der Unternehmen der Gruppe von Sportfachgeschäften.

Sowohl das Landgericht München I als Ausgangsinstanz, als auch das Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz und der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz haben übereinstimmend festgestellt, dass die Aussage des Kaufhausunternehmens anhand der Umsatzzahlen der sich gegenüberstehenden Unternehmen überprüft werden müsse.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben argumentiert, die Sportfachgeschäfte würden nicht als Einzelunternehmen, sondern als Filialen einer Gruppe wahrgenommen. Ein „nicht ganz unmaßgeblichen Teil des angesprochenen Verkehrs“ würde dieses aus dem einheitlichen Marktauftritt der Sportfachgeschäfte folgern.

Damit sei angegriffene Werbung wettbewerbswidrig, weil die als Gruppe in Erscheinung tretenden einzelnen Sportfachgeschäfte zusammen umsatzstärker als das Kaufhausunternehmen sind.

Dieser Ansatz ist von dem Bundesgerichtshof grundsätzlich bestätigt worden. Die rechtliche Organisationsform der zusammengeschlossenen Sportfachgeschäfte sei unerheblich. Dem angesprochenen Publikum sei in der Regel nicht bekannt, ob unter einem einheitlichen Logo auftretende Unternehmen rechtlich selbständig sind oder nicht. Entscheidend sei nur der einheitliche Marktauftritt.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichtes gleichwohl aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Eine Irreführung und damit eine wettbewerbswidrige Werbung könne nur angenommen werden, wenn ein „erheblicher Teil der umworbenen Verkehrskreise“ in die Irre geführt werde. Dieses müsse von dem Oberlandesgericht noch ermittelt werden.

Die Praxisempfehlung:

  1. Bei einer Spitzenstellungswerbung sollte ein gewisses Maß an Zurückhaltung an den Tag gelegt werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt, wie schwierig es in der Praxis sein kann, einzuschätzen, ob eine Spitzenstellungswerbung zulässig ist oder nicht.
     
  2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt, dass Zusammenschlüsse von Unternehmen, die mit einem einheitlichen „Corporate Design“ am Markt auftreten, bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung von Werbemaßnahmen als einheitliches Unternehmen anzusehen sind. Dieses ermöglicht einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum.
     
  3. Im Zweifelsfalle sollte vor einer Werbemaßnahme eine rechtliche Prüfung erfolgen.

  

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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