01 April

Überwachungspflichten des Architekten gegenüber Handwerkern

Das Praxisproblem:

Wird der Architekt nicht nur mit der Planung, sondern auch mit der Bauüberwachung beauftragt, stellt sich die Frage, wie genau der Architekt die beteiligten Handwerker überwachen muss und was er als selbstverständlich voraussetzen darf.

Bisher hat die Rechtsprechung eine Überwachungspflicht insbesondere bei besonders sensiblen Bereichen, wie Abdichtungsarbeiten bejaht.

Die Entscheidung:

Im vorliegenden Fall wurde der Architekt mit der Planung und Bauüberwachung bei der Errichtung einer Halle, in welcher unter Verwendung verschiedenster Chemikalien umweltverträgliche Reinigungsmittel hergestellt werden sollten, beauftragt. Dabei wurde dem Architekten eine Liste mit den zukünftig verwendeten Chemikalien übergeben, die dieser an den mit den Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten beauftragten Handwerker weiter reichte. Nach Inbetriebnahme stellte sich heraus, dass der ausgeführte Fliesenbelag nicht widerstandsfähig genug gegenüber den bei der Herstellung der Reinigungsmittel verwendeten Chemikalien war, so dass es zu Undichtigkeiten und Ablösungen des Belages kam. Der Bauherr nahm den Architekten wegen Überwachungsverschuldens in Anspruch.

Zu Recht, wie das OLG Koblenz in seiner Entscheidung Beschluss vom 25.09.2012 - 5 U 577/12 entschieden hat. Muss die Verfliesung einer Industriehalle einer speziellen chemischen Belastung dauerhaft standhalten, darf der planende Architekt sich nicht darauf beschränken, die Chemikalienliste an die vermeintlich hinreichend erfahrenen Handwerker weiterzuleiten. Er muss vielmehr durch Nachfrage bei den Herstellern des Bodenbelages nachfragen, ob dieser im konkreten Fall für die Verwendung geeignet ist.

Die Praxisempfehlung:

  1. Jeder Architekt muß sich im Zweifelsfall stets eigene Erkenntnisse über die Eignung und Verarbeitung der am Bau verwendeten Materialien verschaffen. Dies ist umso mehr der Fall, als eine mehr als nur durchschnittliche Beanspruchung zu erwarten ist.

     

  2. Der Architekt darf nicht auf die Fachkompetenz eines Handwerkers vertrauen. Dieser kann den Architekten allenfalls bei ganz einfachen Aufgaben entlasten, deren Bewältigung ohne weiteres erwartet werden darf.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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