10 Juli

Haftung von scheinselbständigen Handwerkern

Wie haftet ein formal selbständiger Handwerker, der wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden in einen Betrieb eingegliedert ist und ausschließlich für diesen einen Betrieb tätig ist? Kann sich der Handwerker auf die für Arbeitnehmer geltenden Haftungsbegrenzungen berufen?

Das Praxisproblem:

Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Erfüllung seines Arbeitsverhältnisses entstehen, ist im Arbeitsrecht gegenüber anderen schuldrechtlichen Verträgen deutlich begrenzt.

Hintergrund ist, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer "in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit" Fehler unterlaufen können, die einen Schaden verursachen. Während bei Vorsatz die uneingeschränkte Haftung gilt, kommt der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit und einem deutlichen Missverhältnis von Arbeitsvergütung und Schadenshöhe sowie bei mittlerer und leichter Fahrlässigkeit in den Genuss eines Haftungsprivilegs und haftet, wenn überhaupt, nur anteilig.

Auch bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungsbeschränkung greifen. Ein solcher Fall liegt insbesondere bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Arbeitsvergütung und Schadenshöhe vor oder wenn der Arbeitnehmer mit einem besonderen Schadensrisiko belastet ist.

Aber greift dieses Haftungsprivileg auch bei weisungsgebundenen Handwerkern, welche ausschließlich für nur einen Auftraggeber tätig sind - sogenannte "Scheinselbständige"?

Die Entscheidung:

In dem einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 02.04.2013, Az. 13 SA 857/12 zu Grunde liegenden Sachverhalt war ein Schlosser seit vielen Jahren ausschließlich und weisungsgebunden in einem Milchwerk tätig. In diesem Milchwerk wurde unter anderem Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trocknungslagern produziert.

Während seiner Arbeit in einem Trockenturm für Milchpulver schnitt er mit einem Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Turms, wodurch Funken und glühende Metalltropfen in den Trockenturm gelangten.

Explosionsartig wurden dabei die in dem Turm gelagerten 17 t Milchpulver entzündet und es entstand ein Schaden von ca. 220.000,00 €. Die Versicherung der Firma kam für den Schaden auf, verlangte jedoch von dem Handwerker Schadensersatz i.H.v. 142.000,00 €.

Während das erstinstanzliche Arbeitsgericht die Klage abwies, verurteilte das LAG den Handwerker zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 17.000,00 €. Das LAG ging dabei davon aus, dass der Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursachte, da es auf der Hand gelegen habe, dass bei Schweiß- und Flexarbeiten Funkenflug und heiße Metalltropfen entstehen, die erhitztes Milchpulver entzünden. Grundsätzlich hafte der Handwerker daher in vollem Umfang.

Allerdings ging das LAG davon aus, dass auf den Handwerker die Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer anwendbar sei. Der Handwerker sei zwar offiziell kein Arbeitnehmer, er sei jedoch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert gewesen. Das LAG beschränkte daher die Haftungssumme auf etwa drei Monatsverdienste des Handwerkers.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde eine Revision gegen das Urteil zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Revision ist auch eingelegt worden, eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht aus, das Verfahren ist dort zum Az. 8 AZR 566/13 anhängig.

Die Praxisempfehlung:

Vorsicht bei der weisungsgebundenen Eingliederung von (schein-) selbständigen Handerkern in betriebliche Abläufe! Kommt es zu einem Schadensfall greifen möglicherweise die Haftungsprivilegien für Arbeitnehmer, dieses mit der Folge, dass der Schaden nicht (vollständig) gegenüber dem Handwerker geltend gemacht werden kann.

Exkurs:

Sowohl der Handwerker, als auch der Sozialversicherungsträger können bei einem Schadensfall einen Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz zum Anlass nehmen, den Status des Handwerkers als Arbeitnehmer feststellen zu lassen. Wird der Handwerker als Arbeitnehmer eingestuft, drohen dem Unternehmen erhebliche Nachzahlungen an Sozialversicherungen. Weitere Ansprüche des Handwerkes sind dann die Folge, es bestünden neben den Gehaltsansprüchen Ansprüche auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Urlaubsansprüche, ggf. Kündigungsschutz.

Für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt, der sich wiederum aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrages und aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt. Es ist also unerheblich, ob die Parteien den Vertrag als „Arbeitsvertrag" oder als „Dienst- oder Werkvertrag" bezeichnen.

Ergänzende Praxisempfehlung:

  1. Achten Sie auf die Art der tatsächlichen Leistungserbringung von Auftragnehmern und zwar nicht nur zu Beginn der Leistung, sondern auch während des weiteren Ablaufs. Problematisch ist die weisungsgebundene Eingliederung von Auftragnehmern in das Unternehmen. 
     
  2. Beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung frühzeitig eine Statusklärung, wenn zweifelhaft ist, ob  eine Scheinselbstständigkeit vorliegen kann.
     

​Unser Team Arbeit und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin
Christiane Streßig, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Erbrecht, Mediatorin

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