01 April

Stichwort "Kündigung"

Das Praxisproblem:

Soll einem Mitarbeiter gekündigt werden, stellen sich in der Praxis regelmäßig folgende Fragen:

 

1. Wer darf für den Arbeitgeber Kündigungen aussprechen?

Wer für den Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens.

 

  • Einzelfirma:

Von dem Unternehmensinhaber; alle anderen nur unter Beifügung einer Original-Vollmacht des Unternehmensinhabers.

  • BGB-Gesellschaft:

Alle Gesellschafter gemeinschaftlich, es sei denn, den zu Kündigenden ist bekannt gegeben worden (z.B. in seinem Vertrag) dass jeder Gesellschafter alleine kündigen darf.

  • OHG:

Alle Gesellschafter gemeinschaftlich, es sei denn, dem zu Kündigenden ist bekannt gegeben worden (z.B. in seinem Vertrag) dass jeder Gesellschafter alleine kündigen darf.

  • GmbH:

Bei Mehreren Geschäftsführern gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung, ist lediglich ein Geschäftsführer bestellt, kann er allein unterzeichnen, es sei denn, im Handelsregister ist veröffentlicht, dass er beispw. nur mit dem Prokuristen oder Dritten kündigen darf.

  • GmbH & Co.KG:

Der Geschäftsführer der GmbH als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter für die KG.

  • Sonstige Fälle:

Der Prokurist kann grundsätzlich alleine unterzeichnen, es sei denn, im Handelsregister ist veröffentlicht, dass er nur mit einem weiteren GF oder Prokuristen o.ä. die Gesellschaft vertreten darf.

Der Personalleiter darf kraft seiner Position grundsätzlich allein unterzeichnen. Zur Sicherheit sollte allerdings nach Möglichkeit eine (Mit-) Unterzeichnung durch die vertretungsberechtigen Personen des Unternehmens (s.o.) erfolgen. Bei gehobenen Arbeitsverhältnissen empfiehlt sich der Sicherheit halber immer die (Mit-) Unterzeichnung durch die vertretungsberechtigten Personen (s.o.).

2, Ist die Behauptung einer Bevollmächtigung ausreichend?

Nein! Gemäß § 174 BGB kann die einseitige Willenserklärung von dem zu Kündigenden zurückgewiesen werden mit dem Hinweis der fehlenden Bevollmächtigung.
Wenn die Bevollmächtigung zu Recht gerügt wird, führt die Zurückweisung zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung! Es muss der Kündigung eine Vollmacht im Original beigefügt sein.

Die Praxisempfehlung:

  1. Achten Sie penibel darauf, dass die Kündigung eines Mitarbeiters von der richtigen Person ausgesprochen wird. Ansonsten kann die Kündigung unwirksam sein, was erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.

     

  2. Soll die Kündigung von einem Dritten ausgesprochen werden, muss der Kündigung zwingend eine von dem zur Kündigung Berechtigten unterzeichnete Vollmacht im Original beigefügt sein.

     

  3. "Unterzeichnet" bedeutet: handschriftliche Unterzeichnung (keine Zeichnung mit einer Paraphe, keine Verwendung eines Faximile-Stempels, keine Verwendung einer eingescannten Unterschrift) 

Unser Team Arbeit und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!


Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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