01 Januar

Leistungsumfang bei einem Einheitspreisvertrag

I. Das Praxisproblem
Über die Auslegung von Leistungsbeschreibungen in Werkverträgen kann häufig Streit entstehen.


Der Besteller ist möglicherweise der Auffassung, dass er ein „Rundum-Sorglos-Paket“ vereinbart hat, welches sämtliche, auch gewerkfremde Leistungen, umfasst.


II. Die Entscheidung
Das Saarländische Oberlandesgericht hat in einem Fall entschieden, dass der Text in einem Angebot „1 qm Stabparkett fix und fertig“ dahingehend auszulegen ist, dass nicht allein die Verlegung des Parketts geschuldet ist, sondern auch die Herstellung der Verlegereife des Untergrundes, selbst wenn es sich dabei um gewerkfremde Leistungen handelt (Saarländisches OLG, Urteil vom 31.05.2012, 1 U 376/10).



Ein Parkettverlegebetrieb hatte in dem entschiedenen Fall die Vorbereitung des Untergrundes zusätzlich abgerechnet.
Dies war von dem Unternehmen damit begründet worden, dass es sich hierbei um eine gewerkfremde Leistung handelt, welche nicht von der oben genannten Formulierung im Angebot des Unternehmens umfasst sei.
Der Besteller hatte eine Bezahlung dieser zusätzlichen Rechnungs-position abgelehnt und war vom Unternehmer auf Zahlung des noch offenen Restwerklohns verklagt worden.

Das Saarländische OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Klage des Unternehmers abgewiesen worden war.
Maßgeblich sei, wie ein durch-schnittlicher Kunde den Angebotstext verstehen dürfe.
Für den Kunden kommt es – so das OLG – maßgeblich darauf an, dass er einen vollständigen Überblick über die möglicherweise entstehenden Kosten erhalte.
Verwendet ein Unternehmer eine Formulierung wie „fix und fertig“, so entstehe dadurch der Eindruck, dass davon sämtliche Leistungen umfasst sind.

Darauf, dass es sich bei der Vorbereitung des Estrichs für die Parkettarbeiten – hier war es notwendig, den Untergund abzufräsen – um eine gewerkfremde Leistung handelt, kommt es nicht an.

Auch die Definition von Parkettarbeiten nach der Verkehrssitte und der einschlägigen DIN 18 356 sei nach Auffassung des OLG nicht maßgeblich.
Entscheidend sei allein, wie der Kunde den Wortlaut der umfassenden Formulierung verstehen dürfe.

III. Praxisempfehlung
Werkunternehmer sollten bei der Abfassung von Angeboten die angebotene Leistung möglichst genau definieren und insbesondere in Einheitspreisverträgen globale Formulierungen wie „fix und fertig“ vermeiden.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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