01 Januar

Markenschutz zur Kontrolle von Vertriebswegen

I. Das Praxisproblem
Konsumgüter, vor allem auch Bekleidung und Schuhe sind meist umfassend, nicht zuletzt auch durch eingetragene Marken geschützt.

Regelmäßig wird das Markenrecht, welches grundsätzlich ein exklusives Nutzungsrecht ermöglicht, auch eingesetzt, um die Vertriebswege der Produkte umfassend zu kontrollieren. Viele Unternehmen wollen ihre Produkte durch den Fachhandel und nicht durch Supermärkte oder Discounter vertrieben wissen.
Ziel ist es, dem Produkt ein bestimmtes Image zu geben und letztlich auch eine Preiserosion zu verhindern.

Diesem waren bisher allerdings enge Grenzen gesetzt. Der Markeninhaber mußte darlegen und beweisen, dass es sich bei den von ihm monierten Produkten entweder um Fälschungen oder aber um Parallelimporte handelte. Unter Parallelimporten sind dabei Originalerzeugnisse zu verstehen, welche allerdings ohne die erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden sind.


II. Die Entscheidung
Dem Bundesgerichtshof ( Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10 und I ZR 137/10) lag jetzt ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem sich die Firma Converse aus den USA dagegen zur Wehr setzte, dass die von ihr bereits seit 1917 vertriebenen Sportschuhe, nach der auf den Schuhen aufgedruckten Unterschrift des Basketballspielers Chuck Taylor auch kurz „Chucks“ genannt, in Supermärkten vertrieben worden sind.


Diese Sportschuhe sind durch nationale und internationale Marken umfassend geschützt. Gestützt auf diese Markenrechte nahm die Firma Converse nun die Supermärkte auf Unterlassung und umfassende Auskunft in Anspruch.

In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ließ sich weder feststellen, ob es sich bei den angebotenen Sportschuhen tatsächlich um Produktfälschungen handelt, noch ließ sich feststellen, ob es sich möglicherweise um Originalschuhe handelt, welche als Parallelimport nach Deutschland eingeführt worden waren.

Die Firma Converse hatte in dem Verfahren geltend gemacht, bei den zum Verkauf angebo-tenen Chucks handele es sich um Fälschungen. Diese Behauptung hat sie mit diversen Indizien (falsche Größen, Verarbeitungsmängel, minderwertiges Material) untermauert.

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin entschieden, dass dieser Vortrag ausreichend ist. Es sei an der beklagten Supermarktkette darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei den vertriebenen Sportschuhen um Originalerzeugnisse der Firma Converse gehandelt hat. Der Markeninhaber müsse lediglich vortragen, es handle sich bei den Produkten um Produktfälschungen (oder um Parallelimporte) und müsse weiter darlegen, aufgrund welcher Anhalts-punkte oder Umstände er davon ausgeht, dass es sich um Produktfälschungen handelt. Die Beweislast kehrt sich damit um.

III. Die Praxisempfehlung
Die Entscheidungen des Bundesgerichthofes haben weit reichende Auswirkungen. Sie er-leichtern es einem Markeninhaber erheblich, sich gegen Produktfälschungen oder auch Parallelimporte zur Wehr zu setzen.


Als Nebeneffekt erhält der Markeninhaber auch Einblicke in die Lieferantenstruktur des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Verkäufers. Dieser kann sich gegen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nur verteidigen, in dem er seine Lieferanten offen legt. Ansonsten wird er weder den Nachweis führen können, dass es sich um Originalerzeugnisse handelt, noch den Nachweis führen können, dass es sich nicht um unzulässige Parallelim-porte handelt. Diese Transparenz wird jedoch oftmals nicht gewünscht sein.

Genau aus diesem Grund ist für jeden Endverkäufer Vorsicht geboten, wenn er Ware angeboten erhält, welche im Hinblick auf die Originalität oder Herkunft zweifelhaft ist. Dem Endverkäufer muss klar sein, dass er von dem Markeninhaber unmittelbar auf Unterlassung (und Schadensersatz) in Anspruch genommen werden kann. Ihm muss auch klar sein, dass er dazu gezwungen sein kann, seine Lieferantenstrukturen zu offenbaren, wenn er sich gegen den Vorwurf des Vertriebes von Produktfälschungen zur Wehr setzen will und vortragen möchte, dass es sich um Orginalerzeugnisse handelt


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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