24 April

Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimer-Kauf

Stellt die Formulierung "positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original" im Kaufvertrag über einen Oldtimer eine Beschaffenheitsvereinbarung dar?

Das Praxisproblem:

Oldtimer, also Kraftfahrzeuge, die über 30 Jahre alt sind, erfreuen sich wachsender Beliebtheit, wie sich nicht zuletzt an teilweise erheblichen Wertsteigerungen derartiger Fahrzeuge ablesen läßt. Leider spiegelt der für einen Oldtimer geforderte und gezahlte Preis nicht immer den Erhaltungszustand des Fahrzeuges wieder und entpuppt sich der gekaufte Oldtimer im Nachhinein als marode. Welche Rechte hat der Käufer?

Die Entscheidung:

Einen derartigen Fall hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden. Der Kläger hatte im Jahr 2005 bei dem Beklagten, einem Kfz Händler, einen Oldtimer der Marke Mercedes Benz zum Preis von 17.900,00 € gekauft. In dem schriftlichen Kaufvertrag war unter der Überschrift "Ausstattung" folgende Formulierung enthalten:

"positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original"

Die Untersuchung nach dem damaligen § 21c StVZO a.F., die sog. "Oldtimerzulassung" war von dem Kfz Händler noch vor dem Verkauf des Fahrzeuges durchgeführt worden. Die "Oldtimerzulassung", die sog. "H-Zulassung" wurde erteilt.

Nach fast zwei Jahren stellte der Käufer dann anlässlich verschiedener Arbeiten an dem Fahrzeug fest, dass das Fahrzeug tatsächlich ganz erhebliche Rostschäden aufwies, welche unfachmännisch repariert worden waren. Diese nicht fachgerecht reparierten Schäden waren durch starken Auftrag von Unterbodenschutz "versteckt" worden.

Der Käufer hat den Verkäufer auf Zahlung von rund 34.000 € in Anspruch genommen. Dieses sei der Betrag, der von ihm aufgewendet werden müssen, um das Fahrzeug in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

Entscheidend bei der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien war die Frage, ob die vorgenannte Formulierung in dem Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt oder ob der Verkäufer nur dazu verpflichtet war, die entsprechenden Papiere über die durchgeführte Untersuchung nach § 21c StVZO a.F. zu übergeben.

Das erstinstanzliche Landgericht Bochum hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben, das zweitinstanzliche Oberlandesgericht Hamm hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat eine Beschaffenheitsvereinbarung angenommen und der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Er hat den Rechtstreit allerdings an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen waren.

Der Bundesgerichtshof argumentierte, mit der Formulierung in dem Kaufvertrag sei es dem Käufer ersichtlich nicht nur darum gegangen, die formale Bescheinigung, die "Oldtimerzulassung" zu erhalten, sondern ein Fahrzeug, welches auch diesen Zustand entspricht. Für eine derartige Zulassung sei zum einen eine Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich und zum anderen eine weitgehend originale Beschaffenheit. Diesem habe das Fahrzeug nicht entsprochen.

Die Praxisempfehlung:

  1. Nicht nur beim Kauf von Oldtimer, sondern beim Kauf von jeglichen gebrauchten Fahrzeugen sollte der Zustand des Fahrzeuges möglichst genau bezeichnet werden. Vorhandene Mängel des Fahrzeuges sollten im Kaufvertrag im Einzelnen aufgeführt werden.
  2. Gerade bei höherwertigen alten Fahrzeugen sollte immer auch ein Gutachten eines auf die Bewertung von Oldtimern spezialisierten Sachverständigen eingeholt werden.

 

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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