01 März

Werbung mit einer Architektenleistung

Das Praxisproblem:

Im BauKammergesetz (BauKaG NRW) sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen in Nordrhein-Westfalen die geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" geführt werden darf.

Gemäß § 8 BauKaG NRW können auch Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Bezeichnung "Architekt" in ihrer Firma bzw. im Namen der Gesellschaft führen. Nach § 8 Abs. 2 BauKaG NRW müssen die Hälfte der Kapitalanteile von einem Architekten gehalten werden und auch die Geschäftsführungsgremien mindestens zur Hälfte mit Architekten im Sinne des BauKaG NRW besetzt sein.

Die Entscheidung:

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Bauunternehmen mit angestellten Architekten mit der Leistung "Architektur" geworben hatte. Die Architektenkammer verlangte von dem Unternehmen Unterlassung und berief sich hierbei auf

§ 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Bauunternehmen gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Daraufhin klagte die Architektenkammer. Das Landgericht war der Auffassung, dass hier eindeutig ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, da das Unternehmen nicht berechtigt sei, die geschützte Bezeichnung "Architekt" in dieser Weise zu Werbezwecken zu nutzen. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos und auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Daraufhin erhob das Bauunternehmen Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Bauunternehmen Recht. § 8 BauKaG NRW sei einschränkend auszulegen. Diese Vorschrift verbiete lediglich die Verwendung der geschützten Bezeichnung "Architekt" im Firmennamen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt seien.
Danach sei aber nicht schon der werbende Hinweis auf einen Mitarbeiter untersagt, der seinerseits berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 GG (Beschluss des BVerfG vom 02.01.2008, 1 BvR 1350/04).

Die Praxisempfehlung:

Bauunternehmen, Bauträger und ähnliche Unternehmen dürfen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) damit werben, dass sie Mitarbeiter beschäftigen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen. Voraussetzung ist aber, dass die Anforderungen der geltenden Gesetze, hier des BauKaG NRW, erfüllt sind. Der Mitarbeiter muss also berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen. Ansonsten werde der Rechtsverkehr durch unwahre Aussagen im Sinne von § 1 UWG getäuscht.


Die strengen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BauKaG NRW gelten gemäß § 10 BauKaG für Partnerschaftsgesellschaften nicht. Dort reicht es aus, wenn etwa ein Partner zur Führung der geschützten Bezeichnung Architekt berechtigt ist. In diesem Fall darf die Gesellschaft die geschützte Bezeichnung "Architekt" in ihrem Namen führen. Dies ist insbesondere für gemischte Fachplanungsgesellschaften interessant.

 

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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