01 März

Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen

Das Praxisproblem:


Nicht jeder Hauseigentümer ist erfreut darüber, wenn Abbildungen seines Hauses oder auch eines sorgfältig gestalteten Gartens auf einmal in der Presse zur Illustration von Berichten verwendet werden.

Die Rechtslage war bisher scheinbar eindeutig: Die Anfertigung und Verwertung von Bildern zu privaten Zwecken ist zuläsig. Für gewerbliche Zwecke hingegen ist die Verwertung von Bildern nur zulässig, soweit die Aufnahme aus dem öffentlichen, für die Allgemeinheit frei zugänglichen Straßenraum heraus erfolgt ist.

Zulässig ist es beispielsweise ein Haus oder auch nur dessen besonders schön gestaltete Fassade oder Haustür, von der öffentlichen Strasse aus zu fotografieren und dieses Foto dann in einem Artikel in einer Architekturzeitschrift zu verwenden. Nicht zulässig wäre es hingegen, wenn der Fotograf für das Foto der Haustür ohne Erlaubnis den Vorgarten des Hauses betritt. Ebenfalls nicht zulässig wäre es, ein Foto aus einem gegenüberliegenden Haus heraus aufzunehmen.

Fraglich war es jedoch, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der Zugang zu einem Gebäude oder einem Park entweder generell oder etwa aus bestimmten Anlässen (Tag des offenen Denkmals) erlaubt ist.
Ist es dann beispielsweise zulässig, die Aufnahme eines sich in dem Gebäude befindlichen Gebäudes für gewerbliche Zwecke zu verwenden?
Oder ist es zulässig, Teile eines Gebäudes, beispielsweise eines besonders elegant gestalteten Treppenhauses aufzunehmen und diese Aufnahme für gewerbliche Zwecke zu verwenden?

Die Entscheidung:

Dem Bundesgerichtshof lag genau eine solche Konstellation zur Entscheidung vor. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg wendete sich dagegen, dass Fotografien von Gebäuden und Gartenanlagen zu nicht-privaten, gewerblichen Zwecken verwendet wurden. Die Aufnahmen waren innerhalb der weiträumigen Parkanlage aufgenommen worden. Die Parkanlage selber war allerdings für die Allgemeinheit frei zugänglich. Die Bilder waren von dem Fotografen in eine von einem Dritten betriebene kommerzielle Bilddatenbank eingestellt worden.


In der ersten Instanz war die Verwertung der Aufnahmen untersagt worden. Die Berufungs-instanz hielt eine derartige Verwertung allerdings für zulässig. Erst der Bundesgerichtshof untersagte die Verwertung dann endgültig.
Von dem Bundesgerichtshof wurde argumentiert, es gäbe zwar kein „Recht am Bild der ei-genen Sache“, ein Eigentümer könne aber auch dann die gewerbliche Verbreitung von Bil-dern untersagen, wenn er grundsätzlich den Zutritt zu dem Gelände oder Bauwerk jedermann gestattet. Für die Praxis wichtig war dabei insbesondere, dass der Bundesgerichtshof dem Grundstückseigentümer auch einen Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatz-anspruch gegenüber dem Betreiber der Bilddatenbank zusprach.

Die Praxisempfehlung:

Entdeckt ein Grundstückseigentümer, dass ohne sein Wissen und Wollen Aufnahmen seines Gebäudes oder Teile seines Gebäudes von Dritten für gewerbliche Zwecke verwendet wer-den, gilt es zu handeln. Eventuell kann die unerwünschte Verwertung der Aufnahmen unter-sagt und können Auskunfts- und nachfolgend Schadensersatzansprüche geltendgemacht werden.

 

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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