01 März

Rückforderung von Arbeitslohn durch den Insolvenzverwalter

Das Praxisproblem:

Im Falle einer Firmeninsolvenz wird bei dem zuständigen Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter zur Durchführung des Insolvenzverfahrens bestellt.

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, zu überprüfen, ob vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlungen an Gläubiger vorgenommen worden sind, welche zugunsten der Insolvenzmasse zurückzufordern sind. Hintergrund hierfür ist, dass der Gesetzgeber eine möglichst weite Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sicherstellen und dem Insolvenzverwalter weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten für die Sanierung des insolventen Unternehmens zur Verfügung stellen wollte.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Arnsberg hat in einer aktuellen Entscheidung einen Arbeitnehmer dazu verurteilt, den im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Arbeitslohn an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen.

Der für die Insolvenz des Arbeitgebers zuständige Insolvenzverwalter hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Anfechtung erklärt und das Arbeitsentgelt von dem Arbeitnehmer zurückgefordert.

Das Arbeitsgericht Arnsberg bejahte in seiner Entscheidung das Vorliegen der für eine Rückforderung notwendigen Anfechtungsvoraussetzungen.

Maßgeblich war, dass der Beklagte seinen bereits gerichtlich durchgesetzten Anspruch auf Arbeitsentgelt kurz vor Stellung des Insolvenzantrags im Wege der Zwangsvollstreckung gegen seinen Arbeitgeber durchgesetzt hatte. Zudem stellt das Arbeitsgericht fest, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt ausreichende Kenntnis von Umständen hatte, die auf das Vorliegen einer Unternehmenskrise hindeuteten.
Nach Auffassung des Gerichts waren dem Beklagten aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit die im Unternehmen erfolgten Entlassungen und die Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers bekannt.

Die Praxisempfehlung:

Mit der Geltendmachung und notfalls gerichtlichen Durchsetzung rückständigen Arbeitslohns sollte nicht lange gewartet werden. Wird der Arbeitslohn erst kurz vor dem Insolvenzantrag gestellt, d.h. innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag, muss der Arbeitnehmer mit der Rückforderung des Arbeitslohns rechnen.

Erklärt ein Insolvenzverwalter bezüglich geleisteter Arbeitsentgelte gegenüber dem Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung die Insolvenzanfechtung, dann ist genau zu prüfen, wann die angefochtenen Rechtshandlungen (hier die Beitreibung des Arbeitslohns) vorgenommen worden sind.

Liegt die angefochtene Rechtshandlung innerhalb der Dreimonatsfrist vor Insolvenzeröffnung ist Vorsicht geboten.
Soweit die Zahlungsunfähigkeit auch bekannt war, sollte auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts Kontakt zu diesem aufgenommen werden. Eventuell läßt sich dieser auf eine außergerichtliche Einigung oder zumindest die Vereinbarung einer Ratenzahlung ein.

 

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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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