01 Februar

Verspätung des Arbeitnehmers wegen "höherer Gewalt"

Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber nur für die von dem Arbeitnehmer geleistete Arbeit das vereinbarte Gehalt.

Der Grundsatz wird durch einige Ausnahmen durchbrochen, die dem Arbeitnehmer trotz nicht geleisteter Arbeit seinen Lohnanspruch sichern,- beispielsweise bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der vom Arbeitgeber zu vertretenden Unmöglichkeit der Arbeitsleistung und dem Annahmeverzug des Arbeitgebers.

In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn auch bei vorübergehender Dienstverhinderung gemäß § 616 BGB.

Nach § 616 BGB verliert der Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht:
 

  • Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen,

  • Kausalzusammenhang zwischen Verhinderungsgrund und Verhinderung,

  • Verhinderung für eine nicht erhebliche Zeit und

  • Nichtverschulden des Arbeitnehmers


Die Verhinderung des Arbeitnehmers muss in seiner Person oder in seinem persönlichen Verhältnis liegen.

Der Verhinderungsgrund darf sich daher nicht auf einen größeren Personenkreis erstrecken oder objektiv gegeben sein, wie zum Beispiel bei Eisglätte, Verkehrsstörungen, Smogalarm, Fluglotsenstreik, Flugverbot wegen Aschewolken etc..

Der Hauptfall der persönlichen Arbeitsverhinderung ist derjenige der Erkrankung des Arbeitnehmers, welcher zwischenzeitlich eine gesetzliche Sonderregelung im Entgeltfortzahlungsgesetz gefunden hat.


Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass § 616 BGB nicht eingreift, sofern der Arbeitnehmer wegen der Witterungsverhältnisse oder eines witterungsbedingten Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. (BAG, NJW 1983, 1078).

Der Arbeitnehmer, der aus objektiven Gründen seinen Urlaubsort nicht verlassen kann und an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, kann sich nicht auf § 616 BGB berufen.

Jeder Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass er den Betrieb -also den Erfüllungsort seiner Arbeitsleistung- erreicht.

Der Arbeitgeber hat daher für den Zeitraum einer unfreiwilligen Urlaubsverlängerung des Arbeitnehmers kein Entgelt zu zahlen.

Eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers besteht nur dann, sofern der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise durch höhere Gewalt an der Heimreise gehindert ist.

Wenn allerdings der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen eines Naturereignisses nicht beschäftigen kann (beispielsweise konnten wegen des Flugverbotes weder Bodenpersonal noch Piloten eingesetzt werden) trifft den Arbeitgeber das entsprechende Betriebsrisiko.

Der Arbeitgeber befindet sich in einem Annahmeverzug gemäß § 615 BGB, da er die von dem Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann.
In dem Fall muss er den Lohn auch dann zahlen, wenn er die Belegschaft ohne sein Verschulden aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann.

Die Praxisempfehlung:

Zugunsten des Arbeitgebers ist eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung der Lohnfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung des Arbeitnehmers oder im Fall eines eingetretenen Betriebsrisikos durch eine vertragliche Vereinbarung möglich.

Sowohl § 616 BGB (Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers bspw. wegen Krankheit naher Angehöriger) als auch § 615 BGB (Betriebsrisiko des Arbeitgebers und Annahmeverzug) können durch Individual,- oder Tarifvertrag abbedungen werden.

Sie können damit die sie als Arbeitgeber treffenden finanziellen Folgen einer Arbeitsverhinderung Ihres Arbeitnehmers durch präzise Vertragsgestaltung abmildern.

Unser Team Arbeit und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Gelesen 34690 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER