01 Januar

Haftung des Geschäftsführers in der Krise

 

 

 

In der Krise des Unternehmens steht der Geschäftsführer in erhöhtem Maße unter persönlichem und wirtschaftlichem Druck. Scheitert die Sanierung, ist er gem. § 64 Satz 1 und Satz 2 GmbHG zum Ersatz von Zahlungen (Gläubigerbenachteiligung durch Gläubigerbevorzugung?) verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft geleistet werden, wenn die Zahlungen nicht auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Zu welchem Zeitpunkt Insolvenzreife in diesem Sinne eintritt, bestimmt im Falle der Insolvenzeröffnung die objektive Lage des Unternehmens, die sich anhand der dem Insolvenzverwalter vorliegenden Zahlenwerke ergibt.

Bislang stand der Geschäftsführer vor der Wahl zwischen zwei Übeln: Führte er die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, beging er keine Gläubigerbenachteiligung, ging wohl aber seine persönliche Haftung und das Risiko der Strafbarkeit ein. Zahlte er an den Sozialversicherungsträger, so lag darin eine unzulässige Gläubigerbevorteilung mit der Folge, dass er anderen Gläubigern persönlich haftete.

Dieses Dilemma zu Lasten des Geschäftsführers ist nunmehr durch die Angleichung der Obergerichtlichen Rechtsprechung und die einheitliche Auslegung der Tatbestände des GmbH-Rechts geklärt.

Der Geschäftsführer hat zwischen den Arbeitnehmeranteilen und den Arbeitgeberanteilen zu unterscheiden.

Die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren, allein um der Strafandrohung des § 266a Abs. 1 StGB zu entgehen.

Die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung dagegen stellt eine unzulässige Gläubigerbevorteilung (der Sozialkassen) dar. Diese sind anderen - nicht bevorrechtigten Gläubigern -gleichgestellt.

 

Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 08. Juni 2009 (Az: II ZR 147/08) eine Entscheidung mit folgendem Leitsatz getroffen:

„Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht vereinbar und führt zur persönlichen Erstattungspflicht des Geschäftsführers nach § 64 Satz 1 und Satz 2 GmbHG.“

 

Die Praxisempfehlung:
Zur Vermeidung der Strafbarkeit einerseits und Erstattungspflicht auf den Insolvenzfall andererseits, ist bei der Teilzahlungen auf den Gesamtversicherungsbeitrag eine genaue Bestimmung über die Zahlung von fälligen Arbeitnehmeranteilen (sog. Tilgungsbestimmung) zu treffen. Diese Tilgungsbestimmung kann in gesondertem Anschreiben, dessen Zugang sichergestellt sein muss, oder aber auf den Fall der Überweisung konkret vermerkt werden („Zahlung auf Arbeitnehmeranteile für den Monat x/y“)

Unser Team Unternehmen und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar
Beate Puplick, Rechtsanwältin
Dr. Thorsten Olav Lau, Rechtsanwalt

 

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