24 April

Einsatz von Leiharbeitnehmern - bei der Betriebsratsgröße zu berücksichtigen?

Wie sinnvoll ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung?

Das Praxisproblem:

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern steht weiterhin auf dem Prüfstand. Bereits mit unserem ersten Newsletter in diesem Jahr hatten wir Sie über die Entwicklung in der Rechtsprechung bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern informiert.
Die Rechte von Leiharbeitnehmern im Vergleich zu Arbeitnehmern in dem Entleiherbetrieb werden zunehmend gestärkt. Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung der Betriebsgröße nach dem Kündigungsschutzgesetz zumindest dann zu berücksichtigen, wenn Leiharbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werden.

Die Betriebsgröße ist auch maßgeblich für die Frage der Größe eines Betriebsrates. Nach § 9, S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.
In Betrieben mit in der Regel 701-1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001-1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern. Bisher wurden Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Betriebsgröße zur Bestimmung der Größe des Betriebsrates nicht berücksichtigt.

Die Entscheidung:

Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13.03.2013 - Az. 7 ABR 69/11 - dass Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Zahl der Arbeitnehmer in einem Betrieb gemäß §§ 9 BetrVG ebenfalls zu berücksichtigen sind.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war eine Betriebsratswahl durch 14 Arbeitnehmer angefochten worden. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15 köpfigen Betriebsrat zu wählen gewesen.

Anders als die Vorinstanzen und unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschied das BAG, dass die Leiharbeitnehmer bei der Anzahl der Arbeitnehmer für die Ermittlung der Betriebsgröße und damit der Größe des Betriebsrats zu berücksichtigen sind.
Die Anfechtung der Betriebsratswahl durch die Arbeitnehmer hatte damit Erfolg.

Die Praxisempfehlung:

Angesichts der Entwicklung in der Rechtsprechung sollte jedes Unternehmen den Sinn und den mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern verfolgten Zweck in dem eigenen Betrieb überprüfen.

Gerne erörtern wir mit Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten eines flexiblen und bedarfsorientierten Personaleinsatzes unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.

 

Unser Team Arbeit und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an!

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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