05 Februar

Kosten für Planung und Bauleitung als Mangelbeseitigungskosten

Das Praxisproblem:

Liegt ein Mangel vor, sind grundsätzlich sämtliche Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen.

Dazu zählen nach der Rechtsprechung auch die Kosten der Planung und Bauleitung. Gilt dies jedoch auch dann, wenn das abgerechnete Honorar über den Mindestsätzen der HOAI liegt und es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung zwischen Bauherrn und bauleitenden Architekten fehlt?

Die Entscheidung:

Der BGH hat mit Urteil vom 04.10.2012 (VII ZR 139/11) eine Entscheidung des OLG München vom 05.05.2011 (Az. 9 U 5060/09) bestätigt, wonach Verstöße gegen die Formvorschriften der HOAI im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Architekt für den zur Nachbesserung verpflichteten Unternehmer ohne Bedeutung sind.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Bauunternehmen auf Zahlung der Kosten für die Beseitigung von Mängeln an einem Dach verklagt.

Der Unternehmer hatte sich unter anderem geweigert, die Kosten für die Bauleitung und Bauplanung vollständig zu übernehmen. Dies begründete der Unternehmer damit, dass der Bauherr mit dem Architekten keine wirksame Honorarvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI a. F. abgeschlossen habe und der Architekt daher nicht berechtigt gewesen sei, ein Honorar abzurechnen, welches oberhalb der Mindestsätze der HOAI lag. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, dass er allenfalls verpflichtet sei, ein Honorar entsprechend den Mindestsätzen der HOAI zu ersetzen.

Das OLG hat den Bauunternehmer zur vollständigen Zahlung des Ingenieurhonorars verurteilt. Die Vorschriften der HOAI dienten nicht dem Schutz des zur Mangelbeseitigung verpflichteten Unternehmers. Der Bauherrin sei nicht zuzumuten, die Honorarabrechnung des von ihr beauftragten Architekten durch einen Sachverständigen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der HOAI überprüfen zu lassen. Ferner betrügen die Kosten der Planung und Bauleitung im vorliegenden Fall 15 % der gesamten Mängelbeseitigungskosten. Dies sei nach den Erfahrungen des Senates angemessen.

Die Praxisempfehlung:

  1. Auf die Einhaltung der Formvorschriften der HOAI kommt es bei der Feststellung der Angemessenheit von Planungs- und Bauüberwachungskosten im Rahmen der Mangelbeseitigung nicht an.
     
  2. Die Angemessenheit der Vergütung für die Planungs- und Bauüberwachungsleistungen richtet sich im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem zu Mangelbeseitigung verpflichteten Unternehmer nicht nach den Mindestsätzen der HOAI.
     
  3. Erst wenn die Kosten der Bauleitplanung 15 % der gesamten Mängelbeseitigungskosten übersteigen, liegt ein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vergütung für die Planungs- und Überwachungsleistungen möglicherweise unangemessen sind. In diesem Fall ist der Bauherr verpflichtet, die Abrechnung etwa durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
     

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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