10 Dezember

Kauf über eBay: Wann kann ein Verkaufsangebot aus in der Person des Bieters liegenden Gründen zurück genommen werden?

BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az.VIII ZR 284/14

Das Praxisproblem

Streicht ein Anbieter ein eBay Verkaufsangebot ohne hierzu berechtigt zu sein, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Dieses kann mitunter gravierende Folgen für den Verkäufer haben, siehe beispielsweise die in unserem Newsletter 04/2014 besprochene Entscheidung „Die abgebrochene eBay Auktion – Schnäppchenpreis für einen Gabelstapler?“ http://www.puplick-partner.de/Newsletter/detail.69.13.html

Bisher ungeklärt war die Frage, ob ein Anbieter das Verkaufsangebot auch aus in der Person des Bieters liegenden Gründen streichen darf, etwa weil der Bieter in der Vergangenheit regelmäßig Gebote zurückgezogen hat.

Die Entscheidung

Dem Bundesgerichtshof lag jetzt ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei welchem ein Anbieter auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Heizkörper mit einem Startpreis von 1,00 € angeboten hat (BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14).

Drei Tage nach Beginn der Auktion beendete der Anbieter diese vorzeitig und strich alle Angebote. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 112,00 € höchstbietender gewesen. Der Kläger hat im Prozess behauptet, er habe den Jugendstil-Heizkörper für 4000,00 € verkaufen können. Mit seiner Klage macht er diesen Betrag, abzüglich des gebotenen Kaufpreises von 112,00 €, also einen Betrag von 3888,00 € geltend.

Der Beklagte hat sich zunächst damit verteidigt, er habe die Auktion abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach dem Beginn der Auktion zerstört worden sei. Dieses ist von dem Kläger bestritten worden.

Im Verlauf des Prozesses machte der Kläger dann geltend, der Kläger und sein Bruder hätten in letzter Zeit 370 Kaufgebote bei eBay aus diversen Gründen zurückgenommen. Deswegen sei er dazu berechtigt gewesen, das Gebot des Klägers zu streichen.

Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht haben die Klage abgewiesen. Begründet wurde dieses damit, dass überhaupt kein Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen sei. Aufgrund der vielfachen Angebotsrücknahmen hätten objektive Anhaltspunkte für eine „Unseriosität“ des Klägers vorgelegen.

Der Beklagte sei von daher zu einer Streichung des Gebotes des Klägers berechtigt gewesen. Er habe dem Kläger den Grund für die Streichung wieder mitteilen müssen, noch habe dieser überhaupt ursächlich werden müssen.

Auf die von dem Landgericht zugelassene Revision des Klägers hin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gerichtshof hat dieses damit begründet, dass hier sehr wohl ein Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen sei. Grundsätzlich sei es zwar denkbar, dass ein eBay-Anbieter ein Gebot eines potentiellen Käufers streicht und so ein Vertragsschluss mit diesem Interessenten verhindert wird. Dieses käme unter anderem auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die gesetzlichen Gründen für die Lösung von einem Vertrag, etwa durch Anfechtung oder Rücktritt, entsprechen.

Derartige Gründe seien im zu entscheidenden Fall aber nicht gegeben. Alleine der Umstand, dass der Bieter in letzter Zeit in einer Vielzahl von Fällen sein Gebot zurückgezogen hat, würde nicht dazu berechtigen, dieses Angebot zu streichen. Diese spreche nicht per se für einen unseriösen Bieter, zumal der Verkäufer dadurch geschützt ist, dass die Kaufsache alleine gegen Vorkasse oder aber Zug um Zug bei Abholung der Ware auszuliefern ist.

Weiter hätte die behauptete „Unseriosität“ des Bieters auch ursächlich für den Abbruch der Auktion werden müssen. Dieses sei hier schon nach dem Vortrag des Beklagten nicht der Fall, weil der Abbruch der Auktion zunächst mit der unverschuldeten Zerstörung der Kaufsache während der laufenden Auktion begründet worden war.

Da die Zerstörung der Kaufsache von der Klägerseite bestritten war, hat der Bundesgerichtshof die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Praxisempfehlung

  1. Legen Sie beim Verkauf von hochwertigen Gegenständen auf der Verkaufsplattform eBay einen angemessenen Startpreis fest. Sie kommen dann nicht in die Verlegenheit, nach Gründen für einen Abbruch der Auktion zu suchen, wenn die Auktion hinter Ihren Erwartungen zurückbleibt.
     
  2. Prüfen Sie vor Abbruch einer Auktion sorgfältig, ob Gründe vorliegen, die zum Abbruch der Auktion berechtigen. Wird eine Auktion unberechtigt abgebrochen, drohen hohe Schadensersatzforderungen. Der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende wird regelmäßig vortragen und unter Beweis stellen, dass er die Kaufsache mit großem Gewinn habe weiterveräußern können.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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