10 Dezember

Architektenrecht - In welchem Umfang ist der Architekt zur einer Mängelvermeidung verpflichtet?

KG, Urteil vom 27.11.2012, Az. 27 U 25/09; BGH Urteil vom 23.04.2015, Az. VII ZR 49/13 (NZB zurückgewiesen)

Das Praxisproblem

Auch ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Der Architekt schuldet damit dem Bauherrn als werkvertraglichen Erfolg ein mangelfreies Bauwerk.

Fraglich ist jedoch, was der Architekt hierzu konkret leisten muss.

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 27.11.2012 – 27 U 25/09, welche der Bundesgerichtshof am 23.04.2015 bestätigt hat, hierzu grundlegende Aussagen getroffen:

Grundsätzlich haften Architekten zwar nicht ohne weiteres für Mängel, die am Bau auftreten. Sie sind aber gerade im Rahmen der Bauüberwachung nach Leistungsphase 8 des § 15 HOAI zumindest zur stichprobenartigen Überwachung des Bauunternehmens verpflichtet. Der Architekt muss das Baugeschehen aktiv leiten. Das werkvertragliche Erfolgsversprechen geht dahin, dass das Bauwerk frei von Mängeln entsteht.

Dabei geht es in erster Linie um Fehlervermeidung, nicht um Mängelbeseitigung. Dafür muss der Architekt das Zumutbare beitragen, also klare Anweisungen geben und kontrollieren, ob die Anweisungen fachlich zutreffend umgesetzt werden. Überprüfungen vor Ort müssen jedenfalls stichprobenartig erfolgen. Im Rahmen der Bauüberwachung vor Ort ist auch die Überprüfung erforderlich, ob die tatsächliche Ausführung technisch und gestalterisch richtig ist.

Bereiche, die aufgrund nachfolgender Arbeiten nicht mehr geprüft werden können oder besonders Mängelanfällig sind, unterliegen einer besonderen Prüfungs- und Überwachungspflicht durch den Architekten. Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin ist gerade bei der Verwendung von Fugendichtbändern und Gewebearmierungen besondere Sorgfalt geboten.

In diesem Rahmen ist die vorherige Prüfung der Pläne erforderlich, auch wenn diese von einem anderen Architekten stammen. Im Falle von Mängeln hat der Architekt den Bauherren zu unterstützen, indem er ihn auf die Mängel und auf bestehende Rechte hinweist. Er muss darauf hinwirken, dass der Bauherr von seinen Rechten Gebrauch macht und er hat die Mängelbeseitigung zu überwachen.

Praxisempfehlung

  1. Jeder gute Architekt weiß, welche Gewerke besonders schadensanfällig sind und welche in der Ausführung besonderer Sorgfalt bedürfen. Diese sind dann auch zu kontrollieren und eine mangelfreie Ausführung sicher zu stellen. Andernfalls besteht ein hohes Haftungsrisiko des Architekten.
     
  2. Stellen Sie als Bauherr sicher, dass der Architekt regelmäßig die Ausführungsarbeiten kontrolliert und auch ein Auge auf das Detail hat. Haben Sie den Eindruck, dass der Architekt zu wenig auf der Baustelle ist, sprechen Sie ihn an.
     
  3. Sollte tatsächlich ein Mangel entstanden sein, sind zunächst die Verursachungsbeiträge zu prüfen. Hier kann rechtlicher Rat erforderlich sein um die Haftungsverhältnisse klar abgrenzen zu können. Dies hilft oft gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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