08 September

Muss die Freizeitanlage eines Hotels „barrierefrei" sein?

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.09.2012, Az. 1 A 131/12

Das Praxisproblem

Öffentliche Gebäude müssen nach den einschlägigen Vorschriften barrierefrei sein.

D.h., dass keinerlei Schwellen vorhanden sind, welche es behinderten Menschen - etwa Rollstuhlfahrern - erschweren oder unmöglich machen, bestimmte Bereiche des Gebäudes zu erreichen. Was ist mit privaten Gebäuden, welche - wie Hotels - einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich sind? Müssen diese ebenfalls barrierefrei sein?

Da die nachträgliche Herstellung der Barrierefreiheit unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden ist, kann dies für den betroffenen Eigentümer problematisch sein.

Die Praxisentscheidung

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt beantragte die Eigentümerin eines Grundstückes eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Hotels.

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilte die Baugenehmigung und verband diese mit der Auflage, dass auch der Freizeitbereich des Hotels barrierefrei zu gestalten sei.

Gegen diese Auflage erhob die Eigentümerin Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab.

Das OVG lehnte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Es ergeben sich - so das OVG - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Zu Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Hotel der Antragstellerin - und damit auch bei dem Freizeitbereich des Hotels - um eine öffentlich zugängliche Anlage im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Bauordnung handele. Diese stehe einer nicht konkret bestimmbaren Gruppe von potentiellen Nutzern offen, welche in dem Jugendhotel der Antragstellerin übernachten möchten. Darunter können sich auch behinderte Personen befinden.

Auch aus dem Hinweis, dass es sich um ein Jugendhotel handele, ergibt sich nach Auffassung des OVG nichts Abweichendes.

Dies schließt nicht aus, dass die Freizeitanlage auch durch Personen mit körperlichen Behinderungen genutzt wird.

Der Praxishinweis

  1. Öffentlich zugängliche Gebäude, d.h. Gebäude, welche von einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern betreten werden können, müssen barrierefrei gestaltet werden. Dazu zählen auch Hotels und Gaststätten und deren Freizeitanlagen. Dies gilt gemäß § 55 Abs. 1 und 2 BauO NW auch in Nordrhein-Westfalen.
     
  2. Eine Auflage in einer Baugenehmigung für ein Hotel, welche vor gibt, dass etwa der Freizeitbereich des Hotels barrierefrei gestaltet wird, ist danach nicht zu beanstanden.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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