08 September

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Baudenkmal abgerissen werden?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015, Az. 8 A 11062/14

Das Praxisproblem

Die Regeln des Denkmalschutzrechtes schränken die Rechte des Eigentümers eines Baudenkmales erheblich ein.

Da die denkmalgerechte Erhaltung eines Gebäudes mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies einen Anspruch des Eigentümers auf Erteilung einer Abrissgenehmigung rechtfertigt.

Die Entscheidung

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin Eigentümerin eines denkmalgeschützten Mehrfamilienhauses. Dabei handelte es sich um ein herrschaftliches Gebäude, einen so genannten „Adelshof", welcher im 18. Jahrhundert errichtet und im 19. Jahrhundert umgebaut worden war.

Das Gebäude befand sich in einem schlechten baulichen Zustand. Daher ordnete die zuständige Denkmalbehörde Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes an.

Daraufhin beantragte der Eigentümer die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes. Seiner Auffassung nach waren die Erhaltungsmaßnahmen mit erheblichen, für ihn unzumutbaren Kosten verbunden, so dass eine wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes nicht mehr möglich sei.

Nach Versagung der beantragten Genehmigung klagte der Eigentümer auf Erteilung der Genehmigung. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Denkmalbehörde.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte der Eigentümer Berufung ein. Das OVG wies die Berufung als unbegründet zurück.

Eine Abbruchgenehmigung sei gemäß § 13 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes für Rheinland-Pfalz (DSchG Rh-Pf) zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder privaten Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen.

Ein solcher bei der Entscheidung zu berücksichtigender privater Belang sei das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. In diesem Grundrecht wird der Eigentümer dann unverhältnismäßig stark eingeschränkt, wenn für ein Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.

Die Regelungen des DSchG Rh-Pf enthalten lediglich Regelungen zur Inhaltsbestimmung des Eigentums.

Führen Maßnahmen nach dem DSchG Rh-Pf im Ergebnis dazu, dass keine sinnvolle Nutzung des Eigentums mehr möglich ist, wird dieser Rahmen überschritten. Derartige Maßnahmen sind nicht mehr durch das Denkmalschutzgesetz gerechtfertigt.

Ein solcher Fall liege hier - so das OVG - nicht vor. Der Eigentümer habe nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang die finanziellen Belastungen für die Erhaltung des Gebäudes dazu führen, dass eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei.

Er habe dies lediglich pauschal behauptet.

Notwendig sei eine Gegenüberstellung der Investitions- und Bewirtschaftungskosten unter Berücksichtigung etwaiger Steuervergünstigungen auf der einen und den aus dem sanierten Objekt zu erzielenden Nutzungserträgen auf der anderen Seite.

An einer derartigen Berechnung fehle es in dem Vortrag des Eigentümers.

In einem solchen Fall seien das Verwaltungsgericht und das OVG nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen über die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Baudenkmals anzustellen.

Der Praxishinweis

  1. Der Abriss eines Baudenkmals kommt demnach nur dann in Betracht, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Baudenkmals schlechthin unmöglich ist. Dies muss der Eigentümer detailliert darlegen.
     
  2. Der § 13 DSchG Rh-Pf ist eine landesrechtliche Regelung, welche in Nordrhein-Westfalen nicht anwendbar ist. Das Landesrecht für Nordrhein-Westfalen, sieht in § 9 Abs. 1 a und § 9 Abs. 2 DSchG NW ähnliche Regelungen wie das Denkmalschutzrecht in Rheinland-Pfalz. Ferner sind die Grundsätze des Art. 14 Abs. 1 GG bundesweit anzuwenden. Daher sind die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf die Rechtslage Nordrhein-Westfalen übertragbar.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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