13 Juni

Bauplanungsrecht: Ist die planende Kommune verpflichtet, die vorhandene Nutzung eines Gebietes bei dessen Überplanung auch weiterhin zuzulassen?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015, Az. 3 S 1122/14

Das Praxisproblem

Werden Flächen überplant, stellt sich die Frage, ob die bisherige Nutzung eine entgegenstehende Planung hindert und der betroffene Eigentümer daher gegen die neue Planung mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich vorgehen kann.

Die Entscheidung

Über diese Frage hat der VGH Baden-Württemberg entschieden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Kommune einen Bebauungsplan aufgestellt, welcher unter anderem vorsah, dass in einem als Mischgebiet auszuweisenden Teil des Bebauungsplanes künftig unter anderem Spielhallen, Wettbüros, Internetcafés und andere Vergnügungsstätten unzulässig sein sollten.

Das Grundstück der Antragstellerin befand sich in diesem als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Bebauungsplanes. Dort wurden zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes die künftig unzulässigen Vergnügungsstätten betrieben.

Die Antragstellerin war der Auffassung, dass die vorgesehene Nutzungsbeschränkung ihre privaten Nutzungsinteressen nicht hinreichend berücksichtigt und daher ein Abwägungsmangel im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB vorliegt. Unter anderem aus diesem Grunde sei der Bebauungsplan rechtswidrig und daher unwirksam.

Nach der Entscheidung des VGH liegt kein Abwägungsmangel vor.

Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB müsse die planende Kommune die vorhandene Nutzung berücksichtigen und anschließend mit möglicherweise widersprechenden planerischen Zielen abwägen. Dabei sei die Planungsträgerin aufgrund der Eigentümerinteressen nicht grundsätzlich an einer abweichenden oder – wie hier – gegenläufigen Planung gehindert.

Im vorliegenden Falle habe die Gemeinde die Interessen der Antragstellerin berücksichtigt, sich im Interesse der Umsetzung ihres Vergnügungsstättenkonzeptes für eine entsprechende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke entschieden.

Dies sei nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin sei nicht schutzlos. Für die vorhandene Nutzung bestehe passiver Bestandsschutz, sodass deren Beseitigung nicht verlangt werden kann. Lediglich eine Erweiterung sei nicht mehr möglich.

Mangels weiterer Rechtsfehler sei der Bebauungsplan wirksam.

Die Praxisempfehlung

  1. Eine vorhandene und bislang zulässige Nutzung hindert keine abweichende Überplanung der Grundstücke. Die planende Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vorhandene Nutzung in dem Bebauungsplan auch weiterhin zuzulassen.
     
  2. Für die vorhandene Nutzung besteht ein passiver Bestandsschutz. Deren Beseitigung ist daher trotz Abweichung von der Planung nicht möglich. Allerdings ist auch eine Erweiterung der Nutzung ausgeschlossen.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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