11 März

Haftung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH einer insolventen GmbH & Co. KG bei der Rückführung eines Darlehens an die Muttergesellschaft

BGH, Urteil vom 18.11.2014, II ZR 231/13

Das Praxisproblem

Leistet ein Geschäftsführer eines Unternehmens Zahlungen an Dritte obwohl das Unternehnmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, läuft er Gefahr, dass er bei einer Insolvenz des Unternehmens von dem Insolvenzverwalter persönlich in die Haftung genommen wird.

Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt zu der Reichweite der Haftung des Insolvenzverwalters geäußert.

Die Entscheidung

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.11.2014 (Az. II ZR 231/13) liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Geschäftsführer der Komplementär GmbH einer insolventen GmbH & Co. KG von dem Insolvenzverwalter auf Zahlung eines Betrages an die Insolvenzmasse in Anspruch genommen worden ist, den er für die Gesellschaft an eine Gläubigerin gezahlt hatte.

Die Gesellschaft war seit mindestens Mitte Juli 2009 zahlungsunfähig gewesen, einen Insolvenzantrag ist jedoch erst am 06.04.2010 gestellt worden. Am 28.08.2009 hat die Gesellschaft mit ihrer Muttergesellschaft einen „Darlehensvertrag - Rahmenvereinbarung“ geschlossen, wonach die Muttergesellschaft der Kommanditgesellschaft einen Betrag von „max. 150.000 € darlehnsweise zur Verfügung“ stellt. Das Darlehen sollte der Gesellschaft ab dem 06.09.2009 und längstens bis zum 31.12.2009 nach eigenem Ermessen zur Verfügung stehen und in voller Höhe oder teilweise und gegebenenfalls mehrfach bei Bedarf abgerufen werden können. Der Darlehensbetrag wurde von der Muttergesellschaft auf einem Rechtsanwaltsanderkonto zur Verfügung gestellt.

Am 29.09.2009 wurde das Darlehen von der Schuldnerin in Höhe von 150.000,00 € abgerufen, der Betrag wurde auf ein kreditorisch geführtes Bankkonto der Schuldnerin ausgezahlt. Am 09.10.2009 wurde der Darlehensbetrag von der Kommanditgesellschaft in voller Höhe zurückgezahlt. Am 16.10.2009 wurde von der Kommanditgesellschaft erneut ein Darlehensbetrag von wiederum 150.000,00 € von dem Rechtsanwaltsanderkonto abgerufen.

Der Insolvenzverwalter hat den Geschäftsführer auf die Zahlung von 150.000,00 € an die Insolvenzmasse persönlich in die Haftung genommen. Er hatte mit dieser Klage in erster Instanz Erfolg, nicht aber in der Berufungs- und Revisionsinstanz.

Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass die Haftung des Geschäftsführers entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Insolvenzmasse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr wieder ausgeglichen wird. Dieses sei vorliegend mit der erneuten Auszahlung eines Darlehens über 150.000,00 € von dem Rechtsanwaltsanderkonto der Fall gewesen. Zielrichtung der Vorschriften nach denen das Organ einer Gesellschaft für Zahlungen in Anspruch genommen werden kann, welche nach Eintritt der insolvenzreife geleistet werden, ist es nicht, die Insolvenzmasse zu mehren, sondern lediglich eine Minderung der Insolvenzmasse zu verhindern.

Die Praxisempfehlung

Befindet sich eine GmbH & Co. KG, eine GmbH oder eine AG in einer wirtschaftlichen Schieflage besteht für die Organe der Gesellschaft recht schnell die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme, soweit noch Zahlungen geleistet werden, obwohl die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. In dieser Situation sollten Sie sich unverzüglich anwaltlich beraten lassen. Berücksichtigen Sie dabei immer auch, dass die zusätzliche Gefahr einer strafbaren Insolvenzverschleppung besteht.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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