BVerwG, Beschluss vom 10.07.2014, Az. 4 BN 42.13
Das Praxisproblem
Werden Solaranlagen zur Erzeugung elektrischer Energie überwiegend dazu genutzt, die erzeugte elektrische Energie in das Netz einzuspeisen, liegt ab einem gewissen Umfang eine gewerbliche Tätigkeit vor, welche gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig ist.
Die Entscheidung
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Eigentümer gegen die Festsetzung in einem Bebauungsplan geklagt, welcher für sein Grundstück sämtliche Ausnahmen des § 4 Abs. 3 BauNVO ausschloss.
Aufgrund der Festsetzung in dem Bebauungsplan sei die Nutzung einer Solaranlage zur Erzeugung von elektrischem Strom, welcher überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird, als gewerbliche Nutzung unzulässig.
Dies stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Eigentumsrechtes dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dagegen wandte sich der Eigentümer und beantragte bei dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Zulassung der Revision.
Das BVerwG lehnte die Zulassung der Revision ab. Der Eigentümer sei durch die Festsetzung in dem Bebauungsplan nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Zwar sei eine gewerbliche Nutzung in dem betroffenen Baugebiet aufgrund des Ausschlusses der Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Das BVerwG stellte klar, dass diese Einschränkung nicht für Solaranlagen gelte.
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO seien Solaranlagen generell in sämtlichen dort genannten Baugebieten zulässig, auch wenn diese in erster Linie dazu dienten, die erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Netz einzuspeisen. Voraussetzung sei lediglich, dass es sich um eine gegenüber dem eigentlichen Gebäude untergeordnete Anlage handele.
Der Praxishinweis
- Der § 14 Abs. 1 BauNVO bezieht sich auf sämtliche Gebiete und Nutzungsformen, welche in den §§ 2 - 13 BauNVO geregelt sind und betrifft daher auch unter anderem Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO, Kerngebiete gemäß § 8 BauNVO und Gewerbegebiete gemäß § 9 BauNVO. Die Regelung ist daher nicht auf Wohngebiete und auf Einfamilienhäuser mit verhältnismäßig klein dimensionierten Solaranlagen beschränkt.
- In Kerngebieten ist die Errichtung von Solaranlagen auf Geschäfts- oder Verwaltungsgebäuden im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Da diese Gebäude deutlich größer sind als Einfamilienhäuser, können dort Solaranlagen größeren Zuschnitts und mit einer entsprechend höheren Kapazität errichtet werden. Diese Anlagen sind daher möglicherweise auch für gewerbliche Betreiber von Interesse.
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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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