11 März

Neues aus dem Architektenrecht - Stufenweise Beauftragung des Architekten - welche Honorarordnung gilt?

BGH, Urteil vom 18.12.2014, VII ZR 350/13

Das Praxisproblem

Nicht selten werden auch von öffentlichen Auftraggebern Stufenverträge mit dem Architekten geschlossen.

Wird während der laufenden Architektentätigkeit die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) durch den Gesetzgeber geändert (2002 / 2009 / 2013), auf welche Leistung welche Honorarordnung Anwendung findet. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung, nachdem der Gesetzgeber laufend die Honorartafeln und damit die Vergütung angehoben hat.

Die Entscheidung

Noch unter der Gültigkeit der HOAI 2002 hatten die Parteien eines Architektenvertrages vereinbart:

„Für die Neuerrichtung der Gebäude ist die komplette Planung entsprechend den Leistungsphasen 1-8 des § 15 HOAI zu erbringen. Es ist vorgesehen im ersten Schritt die Leistungsphasen 1-4 (Phase I) zu beauftragen. Die Beauftragung der Leistungsphasen 5-8 (Phase II) erfolgt optional nach erfolgter Genehmigung des Bauvorhabens durch die vorgesetzte Dienststelle Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest.“

Die Parteien haben im Vertrag weitere Einzelheiten zur späteren Beauftragung und zur Honorierung geregelt Dabei haben sie auch vereinbart, dass auf den gesamten Vertrag die Mindestsätze der Honorartafeln der HOAI 2002 Anwendung finden.

Im Jahr 2011 verlangt der Architekt für die nunmehr beauftragte Phase II eine Vergütung die sich nach den Honorartafeln der HOAI 2009 richtet. Zur Recht?

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung darauf hin , dass in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei, wann bei einer stufenweisen Beauftragung eine Leistung vertraglich vereinbart ist. Nach einer Auffassung ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsvertrags auch für die erst später zu beauftragenden Leistungen maßgebend, wenn mit dem Vertrag die Leistungen der weiteren Stufen und das hierfür geschuldete Honorar bereits festgelegt werden.

Nach einer Gegenansicht kommt es auf den Zeitpunkt der späteren Beauftragung an. Der Bundesgerichtshof schließt sich letzterer Auffassung an und begründet dies unter Berufung auf § 55 HOAI 2009.

Diese Regelung knüpft an die vertragliche Vereinbarung der Leistungen und dementsprechend letztlich, wie auch § 103 Abs. 2 HOAI a.F. an den Abschluss des Vertrags über die Leistungen an.

Entscheidend ist damit die verbindliche Einigung über die später zu beauftragenden Leistungen. Wenn – wie hier – der Bauherr sich die Vergabe der weiteren Leistungen vorbehält, also selber vertraglich noch nicht strikt gebunden ist, kann nur die Fassung der HOAI maßgebend sein, die bei der entsprechenden Beauftragung der Stufe gilt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn von Anfang an eine verbindliche Stufenvereinbarung getroffen ist, die beide Parteien bindet und es lediglich noch eines Abrufs der Leistungen in einer weiteren Phase bedarf.

Die Praxisempfehlung

  1. Bereits vor Abschluss des Architektenvertrages sollten Sie genaue Vorstellungen haben, wie Sie sich vertraglich binden wollen. Nachdem es entscheidend auf den Einzelfall und die konkret getroffenen vertraglichen Regelungen ankommt, bedarf es bereits bei Abschluss des Vertrages zur Risikoeingrenzung und bei der späteren Honorarermittlung einer genauen rechtlichen Prüfung.
     
  2. Haben Sie und ihr Vertragspartner unterschiedliche Vorstellungen oder sind Sie sich unsicher, prüfen Sie vorab das Kostenrisiko, wie es sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben kann. Sowohl für den Architekten als auch für den Bauherrn gilt, Überraschungen sollten vermieden werden. Wenigstens eine kurze baubegleitende Rechtsberatung bereits im Vorfeld eines Bauvorhabens sollte selbstverständlich sein.

 

Aktuell für Architekten zur Durchsetzung ihres Honoraranspruchs (Votum OLG Hamm vom 26.02.2015)

Im Rahmen eines aktuell von uns geführten Berufungsrechtsstreits hat sich das Oberlandesgericht Hamm der von uns vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen: Damit ein Honoraranspruch des Architekten geltend gemacht werden kann, bedarf es einer zutreffenden Abrechnung auf Basis der tatsächlich anzuwendenden HOAI. Andernfalls fehlt es bereits an einer schlüssigen Honorarklage. Diese wäre ohne weitere Prüfung in der Sache als unbegründet abzuweisen. Die Anwendung der richtigen HOAI ist damit nicht nur für die Höhe des Honoraranspruchs, sondern auch für seine Durchsetzbarkeit entscheidend.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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