11 März

Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz

In Deutschland gilt seit dem 01.01.2015 das Mindestlohngesetz.Vorgeschrieben ist ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde.

Die Unsicherheiten in den Unternehmen sind groß. Dieses gilt insbesondere zu dem Umfang der Dokumentationspflicht gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG). Wir haben bei dem Hauptzollamt Dortmund nachgefragt.

Die großen Unbekannten

fotolia_Schild_GrauzoneDer § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt für alle geringfügig Beschäftigten und alle Kurzzeitbeschäftigten sowie für alle Branchen gemäß § 2 a Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz die Dokumentation der täglichen Arbeitszeit vor. Der Arbeitgeber „ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ... spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgebenden Zeitpunkt aufzubewahren".

Die Klausel des Mindestlohngesetzes ist sehr unbestimmt. Sind handschriftliche Aufzeichnungen möglich? Reicht eine Dokumentation per Computer? Was ist bei Mitarbeitern, deren Arbeitszeit nur schwerlich nachvollziehbar ist, da sie mobil unterwegs sind? Fallen auch Verwaltungskräfte der Branchen nach § 2 a Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz unter diese Aufzeichnungspflicht?

Ergänzende Verordnungen

Da das Mindestlohngesetz so unbestimmt ist, sind hierzu bereits zahlreiche ergänzende Verordnungen und Stellungnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verabschiedet und bekanntgegeben worden. So schreibt die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung vor, dass bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten, und wenn der Arbeitnehmer keine Vorgabe zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) hat, und seine Arbeit selbst eigenverantwortlich einteilen kann, der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Arbeitszeitdokumentation vorzunehmen. Exemplarisch werden in der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung folgende Tätigkeiten aufgezählt, die hierunter fallen sollen:

Die Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, die Abfallsammlung, die Straßenreinigung, der Winterdienst, der Gütertransport und die Personenbeförderung.

Aber wer Winterdienst betreibt, ist in der Gestaltung seiner Arbeitszeit nicht frei, denn er muss sich nach den natürlichen Gegebenheiten richten.

Trotz der aufgeführten Tätigkeit „Personenbeförderung“ sollen nach einer hier vorliegenden Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Taxifahrer nicht von der Dokumentationspflicht befreit sein, da sie ihrer Arbeitszeit nicht selbst einteilen können.

Weiterhin ergibt sich aus der Mindestlohndokumentationspflicht-Verordnung das bestimmte Arbeitnehmer, die in Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz tätig sind, dennoch ihre Arbeitszeit und Pausen nicht dokumentieren müssen. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz findet auf folgende Branchen Anwendung:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Spedition, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft.

Für Arbeitnehmer, die ein verstetigtes, also feststehendes regelmäßiges Monatsentgelt in Höhe von brutto 2.958,00 € überschreiten, besteht die Aufzeichnungspflicht nach § 17 Mindestlohngesetz nicht. Für alle anderen Arbeitnehmer aus den oben aufgeführten Branchen ist die Dokumentation der Arbeitszeit und der Pausen vorzunehmen.

Auf Nachfrage bei dem Zoll in Dortmund wurde im Hinblick auf die Art und den Umfang der Dokumentationspflicht mitgeteilt, dass weder der Zoll noch die Deutsche Rentenversicherung Bund derzeit wissen, wie die Regelungen des Mindestlohngesetzes umzusetzen sind. Verbindliche Auskünfte könnten deswegen derzeit nicht erteilt werden.

Vom Hauptzollamt in Dortmund wurde die "Empfehlung" ausgegeben:

Halten Sie sich möglichst nahe an die gesetzlichen Vorgaben.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

Text: Kanzlei Dr. Puplick & Partner GbR

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