10 Dezember

Erdrückende Wirkung von Bauvorhaben

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.08.2014, Az. 1 B 56/14

Bauordnungsrecht: Wann wirkt ein Bauvorhaben erdrückend?

Das Praxisproblem

Häufig werden neu errichtete Bauten von den Eigentümern benachbarter Grundstücke als erdrückend oder abriegelnd empfunden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der betroffene Grundstückseigentümer gegen das Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück gerichtlich vorgehen kann.

Die Entscheidung

Das OVG Sachsen hat mit Beschluss vom 04.08.2014 (Az. 1 B 56/14) über einen Fall entschieden, in welchem sich ein Grundstückseigentümer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Errichtung eines angeblich erdrückenden Gebäudes in der Nachbarschaft wandte.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war der Antragsteller Eigentümer einer zweigeschossigen Villa im unbeplanten Innenbereich. In der Nachbarschaft seines Grundstückes wurde ein sechsgeschossiges Mehrfamilienhaus errichtet. Dieses Gebäude empfand der Eigentümer des Villengrundstücke als erdrückend.

Das OVG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung verwies das OVG auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sind Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Überbaubare Grundstücksfläche grundsätzlich nicht nachbarschützend.

Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Rücksichtnahmegebot verletzt wird und das genehmigte Vorhaben gegenüber einem unmittelbar in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude „einmauernd" oder "erdrückend" wirkt.

Eine solche Wirkung ist anzunehmen, wenn das Vorhaben nicht mit den Gebäuden in der Nachbarschaft vergleichbar ist und deren Abmessungen in Höhe und Volumen weit überschreitet.

Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich in der Nachbarschaft des Grundstückes des Antragstellers weitere vergleichbare Wohnblöcke befinden und das neu zu errichtende Gebäude das Wohnhaus des Antragstellers bei einer Gesamthöhe von 26 m lediglich um 4 m überragt.

Im unbeplanten innerstädtischen Bereich müsse jeder Grundstückseigentümer stets damit rechnen, dass Baulücken geschlossen und dort Häuser errichtet werden, deren Höhe und Bauweise den rechtlich zulässigen Rahmen ausschöpft. Allein subjektive Beeinträchtigungen sein nicht justiziabel.

Der Praxishinweis

  1. Ein Bauvorhaben wirkt nur dann erdrückend, wenn es die vorhandene Bebauung in Höhe und Volumen weit überschreitet.
     
  2. Es reicht nicht aus, wenn das zu errichtende Gebäude lediglich höher und größer ist als das Gebäude auf dem Grundstück des betroffenen Eigentümers.
     
  3. Maßgeblich für die Feststellung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens ist die gesamte Bebauung in der Umgebung und nicht allein die Bebauung auf dem betroffenen Grundstück.

     


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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