Update: Planungswünsche des Bauherrn – In welchem Umfang muss der Architekt diese ermitteln?
23 Mai

Update: Planungswünsche des Bauherrn – In welchem Umfang muss der Architekt diese ermitteln?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 – 22 U 11/16 (aktuell veröffentlich)

Architektenrecht – Architektenvertrag, Planungswünsche Bauherr, Architektenpflichten



Das Praxisproblem

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren die Pflicht des Architekten, die Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn zu Beginn des Bauvorhabens zu ermitteln und den gewünschten Kostenrahmen abzufragen, sukzessiv erweitert. Hieraus ergeben sich erhebliche Haftungsrisiken für den Architekten. Dies zum einen in Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch wegen des möglichen Vorwurfs mangelhafter Leistung und zum anderen wegen eines etwaigen Schadenersatzanspruchs Bauherrn.

Die Entscheidung

Ein Architekt macht sein Honorar im Wege der Klage gegen den Bauherrn geltend. Dieser verweigert die Zahlung des Architektenhonorars mit der Begründung, dass der Architekt zwingende Planungsvorgaben des Bauherrn nicht berücksichtigt habe und daher noch keine vollständige Planung vorliegen würde. Das Landgericht gibt dem Bauherrn Recht und weist die Honorarklage des Architekten mangels vollständiger Leistungserbringung als derzeit unbegründet ab.

Dies sieht das Berufungsgericht differenzierter und kann im konkreten Fall kein Versäumnis des Architekten erkennen. Hierzu führt es aus: „Die Pflicht zur Ermittlung der Vorstellungen des Bauherrn von den zu planenden Werkleistungen beziehungsweise zu deren Ergebnis ist nicht grenzenlos, sondern es bedarf insoweit auch entsprechender rechtzeitiger Äußerungen des Bauherrn (…), um dem Architekten Anlass zu geben, weitere Planungsvarianten zu erarbeiten.“

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat damit deutlich gemacht, dass der Architekt zwar von sich aus die Planungswünsche des Architekten ermitteln muss, dies aber als notwendiges Korrektiv nicht grenzenlos gelten kann.

Die Praxisempfehlung

1.    Bauherr und Planer sollten die Anforderungen an das Bauvorhaben rechtzeitig gemeinsam erarbeiten und schriftlich festhalten. Je genauer die Dokumentation umso weniger kann es nachher zu Unstimmigkeiten kommen.
2.    Auch der Bauherr muss seine Wünsche und Vorstellungen ausreichend kommunizieren. Dies erleichtert die Arbeitet des Architekten.
3.    Gleichwohl bleibt es dabei, dass Architekt bereits zur eigenen Absicherung die Bauherrenwünsche von sich aus umfassend ermitteln und den Bauherrn hierzu beraten muss.

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