Was ändert sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufgrund der Neuregelungen zum 01.04.2017?
16 März

Was ändert sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufgrund der Neuregelungen zum 01.04.2017?

Mit Datum zum 01.04.2017 tritt das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ in Kraft. Es führt zu wesentlichen Änderungen im Bereich der Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung.

 Wichtigste Eckpunkte der neuen Regelung

 

Zwar durfte gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG auch bisher die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgen. Der Begriff „vorübergehend“ war bislang nicht definiert. Gemäß des Änderungsgesetzes ist der Begriff „vorübergehend“ jetzt in § 1 Abs. 1 b, S. 1 AÜG definiert. Eine Überlassung darf maximal 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher erfolgen. Das Gesetz enthält jedoch eine Öffnungsklausel. In Tarifverträgen darf eine hiervon abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.

Liegen zwischen den Einsätzen mehr als drei Monate, kann der Arbeitnehmer bei demselben Entleiher erneut für weitere 18 Monate bzw. bis zur tarifvertraglich geregelten Überlassungshöchstdauer eingesetzt werden.

Das Gesetz stellt bei der zeitlichen Befristung auf die Überlassung bei demselben Entleiher ab. Damit ist der „Kettenverleih“ ausgeschlossen.

Gemäß § 8 der Gesetzesänderung haben die Leiharbeitnehmer Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen wie die Stammarbeitnehmer (Equal Pay). Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Werden von dem Entleiher Sachbezüge an seine Mitarbeiter gewährt, kann ein Wertausgleich in Geld erfolgen.

Von diesem Grundsatz kann in eingeschränktem Maße durch Tarifvertrag abgewichen werden. So kann der Tarifvertrag vorsehen, dass von dem Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher abgewichen wird. Die Abweichung darf bis zu 15 Monate ab Beginn der Überlassung betragen, wenn spätestens binnen dieser Frist das tarifvertragliche Entgelt der Stammbelegschaft erreicht wird und nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine entsprechende stufenweise Aufstockung des Arbeitsentgeltes erfolgt.

Der Arbeitnehmer erhält gemäß § 9 AÜG das Recht, am bisherigen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festzuhalten, auch wenn die Überlassung an den Entleiher mangels wirksamer Verträge unwirksam oder die 18 monatige Frist zur Überlassung überschritten ist. Er wird also nicht automatisch Arbeitnehmer des Entleihers, wenn er innerhalb von einem Monat ab Beginn der Überlassung bzw. binnen eines Monates nach Unwirksamkeit der Überlassung schriftlich erklärt, an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhalten zu wollen.

Gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG besteht ein Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird. Es ist also ausgeschlossen, dass Betriebe mit einem Werkvertragsunternehmer Scheinwerkverträge schließen und Arbeitnehmer des Werkvertragsunternehmers in ihren Betrieb eingliedern, um dann für den Fall der Aufdeckung der Scheinwerkverträge behaupten zu können, es habe eine Arbeitnehmerüberlassung stattgefunden.

Zudem dürfen Leiharbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 5 AÜG nicht als „Streikbrecher“ eingesetzt werden.

In betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht ist in § 14 Abs. 2 AÜG nunmehr ausdrücklich geregelt, dass Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb sowohl als Arbeitnehmer zählen als auch im Entleihbetrieb bei einer Betriebsratswahl wählen dürfen.

 

Empfehlung

 

Die vom Gesetz konkretisierten Fristen sind zu beachten. Gestaltungsspielräume sollten genutzt werden. Hier eröffnet das Gesetz insbesondere die Möglichkeit, nach Unterbrechung von 3 Monaten den Arbeitnehmer erneut bei demselben Entleiher für weitere 18 Monate einzusetzen.

 

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

 

Beate Puplick  Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Familienrecht Wirtschaftsmediatorin

Cordula Zimmermann Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

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