Namensrecht des Unternehmens | Ist die Verwendung des Namens des verstorbenen Urgroßvaters des Mehrheitsgesellschafters irreführend?
20 Februar

Namensrecht des Unternehmens | Ist die Verwendung des Namens des verstorbenen Urgroßvaters des Mehrheitsgesellschafters irreführend?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2017, Az. I-3 Wx 81/16

Das Praxisproblem

Prägnante Unternehmensnamen zu finden ist eine Kunst. Gerne werden auch Namen von lebenden oder verstorbenen Personen bei einer Firma – also dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (§ 17 HGB) – verwendet. Nicht jede Firma ist aber auch zulässig. Grenzen bestehen dann, wenn eine Firma irreführend ist.

Geregelt ist dieses in § 18 HGB, dieser lautet:

  • 18

(1) […]

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in zweiter Instanz über einen Sachverhalt entschieden, bei dem ein Unternehmen in die Firma den Namen des lang verstorbenen Urgroßvaters eines Teils der Gesellschafter aufgenommen hat. Dieser hatte das seit 140 Jahren im Familienbesitz befindliche Unternehmen gegründet. Die Firma bestand dann aus der Bezeichnung „Autohaus“ und dem Namen des verstorbenen Urgroßvaters eines Teils der Gesellschafter.

Die Vorinstanz, das Amtsgericht Mönchengladbach, hat den Antrag auf Eintragung der geänderten Firma abgelehnt. Das Amtsgericht hat sich auf § 18 HGB berufen und behauptet, die beantragte Firmierung sei irreführend. Der gewählte Firmenkern indiziere, dass eine Person mit dem aufgeführten Namen gesellschaftsrechtlich zumindest Einfluss auf den Betrieb eines Autohauses habe. Diese sei aber nicht der Fall. Dass es sich bei der aufgeführten Person um den Urgroßvater eines Teils der Gesellschafter handelt, sei allenfalls anekdotischer Art und damit unerheblich. Ein aktueller Bezug zu der Gesellschaft sei nicht mehr gegeben.

Dem widerspricht das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Beschluss vom 11.01.2017 (Az. . I-3 Wx 81/16). Das Oberlandesgericht führt aus, dass solche Angaben irreführend sind, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Maßgeblich ist insoweit der Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, also z.B. die Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgebern. Abzustellen ist auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“.

Hiervon ausgehend ist die Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters nicht per se irreführend. Eine Irreführung beginnt nach der Auffassung des OLG Düsseldorf aber dann, wenn ein Name verwendet wird, der für die beteiligten Verkehrskreise Relevanz hat und durch die Verwendung des Namens der Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers an dem Unternehmen naheliegt.

Es kommt also darauf an, ob der verwendete Name von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche Entscheidung von Kunden ist, etwa weil dem Namensträger ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird.

Dieses ist vorliegend nicht der Fall. Es wird zwar der Name einer tatsächlich existierenden – vor längerer Zeit verstorbenen – Person verwendet, diese Person ist aber für die angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr von Bedeutung. Entweder ist den Verkehrskreisen die Person unbekannt oder die Person ist als der lange verstorbene Firmengründer bekannt. In beiden Fällen kann die Person damit nicht ausschlaggebend für wirtschaftliche Entscheidungen der Verkehrskreise sein.

 

Die Praxisempfehlung

  1. Als Firma eines Unternehmens können Phantasie-, Sach- oder Personennamen verwendet werden.
  2. Die Verwendung fiktiver Personennamen verstößt regelmäßig nicht gegen das Verbot der Verwendung einer irreführenden Firmierung.
  3. Gleiches gilt für die Verwendung des Namens lange verstorbener Personen. Bei der Verwendung des Namens lebender Personen ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Führt die Verwendung des Namens in der Firma zu der Annahme einer tatsächlich nicht vorliegenden Beteiligung der Person an dem Unternehmen, liegt eine (unzulässige) Irreführung im Sinne von § 18 HGB vor.

 

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