Wettbewerbsrecht | Sind die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen hinsichtlich des Energieausweises wesentliche Verbraucherinformationen?
20 Februar

Wettbewerbsrecht | Sind die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen hinsichtlich des Energieausweises wesentliche Verbraucherinformationen?

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2016, Az. 4 U 8/16

Das Praxisproblem

Verkäufer beauftragen häufig ein Maklerbüro mit der Vermittlung ihrer Immobilie. Diese schalten dann Immobilienanzeigen, etwa in Tageszeitungen. Oftmals sind dabei Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung der Immobilie oder Wohnung nicht veröffentlicht. Diese Angabe ist aber verpflichtend.

Die fehlende Angabe veranlasst Kaufinteressenten, sich bei dem Maklerbüro zu melden und nach diesen Informationen zu erkundigen, um einen Vergleich zu anderen Immobilien herzustellen. So ist der erste Kontakt des Maklerbüros zum potentiellen Kunden hergestellt.

Verstößt das Verhalten des Maklers gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)?

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 30.08.2016 (Az. 4 U 8/16) zusammengefasst mit dem folgenden Sachverhalt befasst:

Ein Immobilienmakler veröffentlicht Immobilienanzeigen in einer Tageszeitung. Diese enthalten trotz eines vorliegenden Energieausweises keine Angaben zu dem wesentlichen Energieträger für die Heizung der Gebäude.

Ein Verbraucherschutzverein verklagte den Makler auf Unterlassung der Veröffentlichung unvollständiger Angaben.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht urteilt.

Nach der Auffassung des OLG Hamm liegt ein Wettbewerbsverstoß aufgrund einer unlauteren geschäftlichen Handlung vor. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist es von besonderer Bedeutung, möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des angebotenen Gebäudes zu erhalten. Nur so kann er die Kosten für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten vergleichen.

Das Vorenthalten dieser Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Der Makler wird hierdurch auch nicht über Gebühr benachteiligt. Der zeitliche und kostenmäßige Aufwand des Maklers für die Beschaffung der Informationen ist jedenfalls bei Vorliegen des Energieausweises nur geringfügig. Etwaige Geheimhaltungsbelange bestehen nicht. Mehrkosten für die Veröffentlichung der energetischen Kennwerte sind dem Makler zumutbar. Da die Angaben auch stichwortartig und unter Benutzung von (verständlichen) Abkürzungen erfolgen kann, liegt auch keine Beschränkung durch das Kommunikationsmittel „Zeitungsanzeige“ vor.

 

Die Praxisempfehlung

  1. Liegt bei der Immobilienanzeige eines Maklers ein Energieausweis vor, müssen in der Anzeige Informationen zu den Angaben des Energieausweises erfolgen. Die Informationen können sowohl stichwortartig, als auch unter Benutzung verständlicher Abkürzungen angegeben werden. Bei einem Verstoß droht eine (kostenpflichtige) Abmahnung.
  2. Liegt noch kein Ausweis vor, kann dieses wie folgt angegeben werden: „Energieausweis in Bearbeitung.“ oder „Ein Energieausweis liegt noch nicht vor.“.

 

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