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19 Januar

Privates Baurecht: Wie muss der Auftragnehmer sein Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB darlegen?

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.06.2016 – 12 U 99/15

Das Praxisproblem
Der Auftragnehmer begehrt eine Sicherheit nach § 648a BGB.

Immer wieder stellt sich vor allem kleinen und mittelständischen Bau- und Handwerksbetrieben hierbei die Frage, wie weitgehend der Auftragnehmer vortragen muss. Ist das außergerichtliche Bestreiten eines Auftraggebers beachtlich? Sollte der Auftragnehmer aufgrund des Bestreitens von vorneherein von seinem Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB absehen?

 

Die Entscheidung

Das OLG Hamm (Urteil vom 03.06.2016 – 12 U 99/15) erkannte dem Auftragnehmer die geforderte Sicherheit zu. Darüber hinaus schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Danach wird der Auftraggeber im Verfahren über ein Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB mit seinem Bestreiten nicht gehört.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde ein Vertrag über Kanalisations- (Los 1) und Straßenbauarbeiten (Los 2) geschlossen.

Für das Los 1 hatten die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart. Die Werkleistungen zum Los 1 wurden mit Mängelvorbehalten abgenommen.

Hinsichtlich des Loses 2 kündigt der Auftragnehmer den Vertrag, da ein § 648a-Sicherungsverlangen erfolglos bleibt. Die Arbeiten zu Los 2 hat er zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt.  

Der Auftragnehmer hat sein Sicherheitsverlangen aus Sicht des OLG Hamm schlüssig dargelegt.

Für das Los 1 ist der Pauschalpreis vom Auftragnehmer um zugestandene, nicht ausgeführt geringfügige Arbeiten und unstrittige Mängelbeseitigungskosten zutreffend gekürzt worden. Positionen, die aufgrund des Bestreitens des Auftraggebers nicht ausgeführt bzw. mangelhaft ausgeführt wurden, sind vom Auftragnehmer nicht abzuziehen.

Für das Los 2 steht dem Auftragnehmer wegen der Kündigung die vereinbarte Vergütung zu. Ausgehend vom Nettobetrag der vertraglichen Vergütung reicht es für den Auftragnehmer aus, dass dieser die ihm ersparten Aufwendungen schlüssig dargelegt und die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft plausibel verneint.

Im Ergebnis dringt der Auftragnehmer damit mit seinem Sicherheitsverlangen weitgehend durch.

 

Die Praxisempfehlung

Für Sie als Auftragnehmer gilt:

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass die Schlüssigkeit der Darstellung der Höhe der Forderung des Auftragnehmers zugleich die Hürde zur (notfalls) gerichtlichen Durchsetzung des Sicherheitsverlangens nach § 648a BGB darstellt. Dokumentieren Sie Ihren Leistungsstand.

 

Für Sie als Auftraggeber gilt:

Der Auftragnehmer ist mit seinem Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Der Anspruch ist sehr weitreichend. Wollen Sie den Anspruch des Auftragnehmers vertraglich beschneiden, beachten Sie bitte, dass ein vertraglich vereinbarter (Teil-)Verzicht des Auftragnehmers auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB unwirksam ist.

 

 

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