02 November

Verbraucherschutz: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16 unter Bestätigung von OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-4 U 30/15

Das Praxisproblem

Es gibt wohl kaum ein Rechtsgebiet, welches für Unternehmer so abmahnträchtig ist, wie die Anforderungen des Gesetzgebers an Unternehmer auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.

Einen breiten Raum nehmen hierbei Abmahnungen ein, die – hauptsächlich – im Online-Handel aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden.

 

Die Entscheidung

Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem ein Unternehmer in einem Online-Shop zwar eine (ansonsten) den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genügende Erklärung verwendet hat, allerdings bei den Möglichkeiten der Kontaktaufnahme die Telefonnummer seines Geschäftes nicht angegeben hatte.

Tatsächlich unterhielt der Unternehmer aber einen Telefonanschluss. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wertete dieses als Verstoß gegen § 3a UWG und sprach dem Antragssteller einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer zu (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16). Auch das Oberlandesgericht Hamm hat entsprechend entschieden (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-4 U 30/15).

Die Gerichte sahen eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG, weil durch die Nichtangabe der Nummer des tatsächlich vorhandenen Telefonanschlusses die dem Verbraucher durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit eines telefonischen Widerrufes des im Internet geschlossenen Vertrages erschwert wird.

 

Praxisempfehlung

Achten Sie bei der Umsetzung der Widerrufsbelehrung sorgfältig darauf, alle vorhandenen Kommunikationswege auch anzugeben. Ein Verbraucher kann einen im Internet geschlossenen Vertrag schriftlich, per E-Mail, per Telefax oder auch telefonisch widerrufen. Alle Kommunikationswege müssen daher angegeben werden.

 

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