01 Januar

Steuervorteile für die Gesellschaft durch Lebensversicherungen

I. Das Praxisproblem
Ein durch die Gesellschaft aufgenommenes Bankdarlehen mit einem Lebensversicherungsvertrag abzusichern, ist keine unübliche Vorgehensweise.

Stellt das Bankdarlehen ein Annuitätendarlehen dar, kann über den Lebensversicherungsvertrag günstig Kapital zur späteren Tilgung des Darlehens angespart werden. Dabei stellt sich jedoch das Problem, wie die Aufwendungen und Versicherungsbeiträge steuerlich behandelt werden. Hier ist die grundlegende Frage zu klären, ob der Versicherungsvertrag, der für eine dritte Person abgeschlossen worden ist, betrieblich oder privat veranlasst war.

In welchem Fall können daher die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden?

II. Die Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 03.03.2011 – IV R 45/08 – hierzu Stellung genommen und der Klägerin, einer Personengesellschaft, einen Anspruch auf Abzug als Betriebsausgabe zugesprochen. Dabei hat er ausgeführt, dass Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der finanziellen Absicherung des Todesfallrisikos einer oder mehrerer bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt. Er sah darin auch keinen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.


III. Die Praxisempfehlung
Auch hier kommt es auf den Einzelfall und den konkreten Sachverhalt an. Nur wenn durch die vertragliche Gestaltung tatsächlich die Bereitstellung von Mitteln zur Tilgung betrieblicher Kredite bezweckt war, sind die Aufwendungen dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Im vorliegenden Fall waren die Lebensversicherungsverträge für minderjährige Kinder mit einer langen Laufzeit und demzufolge niedrigen Prämien abgeschlossen worden. Damit trat die übliche Motivation zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages deutlich in den Hintergrund. Der Abschluss des Versicherungsvertrages war daher nach Auffassung des BFH betrieblich veranlasst.


Soweit die Versicherungsprämien steuermindernd geltend gemacht werden können, darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Betrag des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus dem Versicherungsvertrag als Anspruch der Gesellschaft und damit als Aktivposten jährlich einzustellen ist.

Aus einem mit einem Lebensversicherungsvertrag abgesicherten Bankdarlehen der Gesellschaft können damit weitere steuerliche Vorteile erreicht werden. Es kommt bei der Gestaltung aber auf den Einzelfall an.

 

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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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