Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30.07.2008 seine Rechtsprechung zu Freiwilligkeitsvorbehalten präzisiert.

Grundsätzlich kann durch Freiwilligkeitsvorbehalte das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf künftige Zahlungen wirksam verhindert werden. Erforderlich ist, dass die Leistung nicht als laufendes Entgelt erbracht wird, sondern eine zusätzliche Leistung darstellt. Dies bedarf Einzelfall der Abgrenzung.

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber den Freiwilligkeitsvorbehalt hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Unklare Formulierungen, insbesondere Verknüpfungen mit so genannten »Widerrufsvorbehalten« können die gesamte Vereinbarung unwirksam werden lassen.

Bedauerlicherweise lässt die Entscheidung die Abgrenzung von Sonderzahlung und »laufender Zahlung« offen.

Unproblematisch sind Sonderzahlungen, die einmal jährlich geleistet werden.

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Ansprechpartner:Beate Puplick
 Christane Streßig