Zugewinnausgleich

Allgemeines

Der Zugewinnausgleich ist immer dann vorzunehmen, wenn eine Zugewinngemeinschaft beendet wird. Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann hervorgerufen werden durch eine Ehescheidung, den Tod eines Ehegatten oder durch die Vereinbarung eines anderen Güterstandes seitens der Ehegatten. Ein Zugewinnausgleichsanspruch kommt demzufolge dem Grunde nach nur dann in Betracht, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlich angeordneten Güterstand. Demzufolge leben alle Ehegatten ab ihrer Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der zu Zugewinngemeinschaft, wenn die Ehegatten nicht ausdrücklich einen Ehevertrag abgeschlossen haben, in welchem ein anderer Güterstand vereinbart worden ist.
 
Die Zugewinngemeinschaft ist während der Ehezeit vergleichbar mit einer Gütertrennung, wobei bei Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung ein finanzieller Ausgleich stattfindet. Dies bedeutet, dass nach Eheschluss die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten nicht verändert werden. Durch die Begründung einer Zugewinngemeinschaft entsteht dementsprechend nicht automatisch ein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies bedeutet, dass der jeweilige Ehegatte sein eigenes Vermögen selbstständig verwaltet. In dieser selbstständigen Vermögensverwaltung wird der jeweilige Ehegatte nur durch sogenannte gesetzliche Verfügungsbeschränkungen eingeschränkt. Gemäß § 1365 Abs. 1 BGB und § 1369 Abs. 1 BGB benötigt ein Ehegatte die Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn er Verfügungen über sein Vermögen im Ganzen oder Verfügungen über Haushaltsgegenstände treffen will. Die Ehegatten können daher während der Ehe weit gehend selbstständig und unabhängig über ihr eigenes Vermögen verfügen.
 
Erst nach Beendigung der Ehe wird der Zugewinn des jeweiligen Ehegatten ermittelt und dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zugebilligt.
 
drtm-pplc 2013-05-23 wid-232 drtm-bns 2013-05-23