Erbfall

Eintritt des Erbfalls

Erbschaft

Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers. Wie sich aus dem Begriff „Vermögen“ ergibt, gehören zu einer Erbschaft nur die geldwerten Rechte des Erblassers (z. B. Eigentum an Bargeld und Haushaltsgegenständen, Guthaben auf Bankkonten, Grundstückseigentum, Gesellschaftsanteile), nicht dagegen immaterielle Rechte z. B. aus dem Familienrecht, zum Beispiel elterliche Sorge, Persönlichkeitsrechte).

Zu der Erbschaft gehören sowohl das Aktivvermögen als auch das Passivvermögen (Verbindlichkeiten, Schulden) des Erblassers.

Die Erbschaft wird im Gesetz auch „Nachlass“ genannt.

Annahme der Erbschaft

Für die Annahme der Erbschaft ist keine Form vorgeschrieben.
 
Die Annahme kann auf drei verschiedenen Wegen erfolgen:
 
  • Ausdrückliche Annahmeerklärung
Ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht, gegenüber einem Nachlassgläubiger oder Miterben.
 
  • Stillschweigende Erklärung
Dabei geht es um ein Verhalten des Erben, dass objektiv nach Treu und Glauben den Schluss zulässt, die Erbschaft werde angenommen. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass der Erbe einen Antrag auf Erteilung des Erbscheins stellt, über Nachlassgegenstände verfügt, oder Verkaufsangebote über ein Nachlassgrundstück abgibt.
 
  • Ablauf der Ausschlagungsfrist
Das Gesetz wertet es generell als Annahme, wenn der Erbe die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, ohne dass der Erbe ausdrücklich oder auch nur durch stillschweigende Erklärung das Erbe angenommen hat.
 
Nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist nimmt der Erbe automatisch das Erbe an.

Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind diejenigen Verbindlichkeiten, für die der Erbe haftet.
 
Zu den Verbindlichkeiten gehören:
 
  • Die Erblasserschulden
Die Erblasserschulden sind in der Person des Erbfalls begründete Schulden, egal aus welchem Rechtsgrund sie ursprünglich entstanden sind, beispielsweise nicht bezahlte Mietschulden, Restverbindlichkeiten aus einem Darlehen etc.
 
  • Die Erbfallschulden
Die Erbfallschulden sind die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen, beispielsweise Ansprüche aus Vermächtnissen, Pflichtteilsansprüche, Beerdigungskosten, Kosten einer Testamentseröffnung etc.
 
  • Die Nachlasserbenschulden
Dabei handelt es sich um Verbindlichkeiten, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, zum Beispiel Strom und Wasserlieferung zum weiteren Betrieb einer zum Nachlass gehörenden Gärtnerei.

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Der Erbe erbt nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern ebenso dessen Schulden, und haftet für diese. Die Haftung des Erben bezieht sich nicht nur auf das vorhandene Nachlassvermögen, sondern auch auf das Eigenvermögen des Erben.

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Erbe durch bestimmte Maßnahmen seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann, in erster Linie durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren. Diese Maßnahmen führen zu einer verwaltungsmäßigen Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben.

Ausschlagung

Ein Erbe ist nicht gezwungen, die Erbschaft zu übernehmen. Insbesondere wenn der Erblasser Schulden hinterlässt, stellt sich die Frage, inwieweit es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen.

Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen und dadurch den automatisch eingetretenen Anfall einer Erbschaft wieder rückgängig machen. Zur Ausschlagung ist jeder Erbe berechtigt, egal ob er durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag zum Erbe berufen ist.

Lediglich der Staat als gesetzlicher Erbe hat kein Ausschlagungsrecht.

Die Ausschlagung kann erst nach dem Erbfall erfolgen und ist nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft und der Berufung zum Erben möglich.

Durch diese knapp bemessene Ausschlagungsfrist soll - vor allem im Interesse von Nachlassgläubigern - eine rasche Klärung der Erbenstellung erreicht werden.

Erforderlich ist eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und zwar zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form bzw. durch notarielle Urkunde.

 
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