Baunachbarrecht

Soll ein Bauvorhaben errichtet werden, sind meist auch Nachbarn betroffen. Diese haben eigene Rechte. Auf öffentlich-rechtliche Normen kann sich der Nachbar aber nur berufen, wenn die einzelne Norm auch so genannten drittschützenden Charakter hat. Dies ist bspw. bei Abstandsflächen und im Immissionsschutzrecht der Fall. Das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme sollte stets geprüft werden.

 
drtm-pplc 2013-05-23 wid-295 drtm-bns 2013-05-23