
Wenn auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet,
benötigt der Arbeitgeber einen Grund, um das Arbeitsverhältnis kündigen zu dürfen.
Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitgeber 3 Gründe, die es ihm gestatten,
das Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist:
Eine Kündigung ist damit sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse
bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen,
§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz.
Betriebliche Erfordernisse, die zur Kündigung führen, können sich aus inner- oder
außerbetrieblichen Umständen ergeben.
Zu den innerbetrieblichen Umständen gehören z. B.:
Zu den außerbetrieblichen Umständen zählen insbesondere:
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Die Kündigung muss weiterhin „dringlich“ sein, d. h. es darf keine Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist damit eine betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz ggf. auch zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, wenn er die hierzu notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
Hierzu kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, wenn der Arbeitnehmer erst nach zumutbarer Fortbildung oder Umschulung den Arbeitsplatz ausfüllen kann. Eine Umschulung und Fortbildung ist nicht zumutbar, |
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Nicht zuletzt hat der Arbeitgeber die soziale Auswahl zu beachten,
§ 1 Abs. 3 S. 1 Kündigungsschutzgesetz.
Danach muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu entlassenen Arbeitnehmer
folgende Sozialkriterien abwägen:
Die Prüfung der Sozialauswahl erfolgt in 3 Schritten:
Die soziale Auswahl bezieht sich auf vergleichbare Arbeitnehmer.
Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die austauschbar sind. Darüber hinaus richtet sich
die soziale Auswahl nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und damit nach
der ausgeübten Tätigkeit.
Die tarifliche Eingruppierung kann für die Frage, ob Arbeitnehmer austauschbar sind,
in engen Grenzen herangezogen werden. Immer vollzieht sich die Vergleichbarkeit jedoch
auf derselben Ebene der Betriebshierarchie – sog. horizontale Vergleichbarkeit.
Ein Vergleich zwischen Arbeitnehmern unterschiedlicher Hierarchieebenen findet nicht statt –
sog. vertikale Vergleichbarkeit.
Dem Arbeitgeber können bei Zugang der Kündigung
unbekannte Sozialdaten im Prozess nur entgegengehalten werden, wenn der Arbeitgeber
sie hätte kennen müssen.
Der Arbeitgeber darf sich deshalb auch grundsätzlich auf die Eintragungen
auf der Lohnsteuerkarte verlassen, solange er keinen Anlass zu der Annahme hat,
sie könnten nicht zutreffen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Vorfeld
betriebsbedingter Kündigungen Erkundigungen einzuholen.
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Ausnahmsweise ist der Arbeitnehmer berechtigt,
Auch die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur ist |
Im Rahmen von Massenentlassungen werden in Unternehmen mit Betriebsräten
oftmals ein Interessenausgleich mit Namensliste und ein Sozialplan erstellt.
Der Interessenausgleich beschreibt die unternehmerische Maßnahme, den Kreis oder
die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie die Art und Weise, wie die Arbeitnehmer
betroffen sind.
Den Interessenausgleich handeln Arbeitgeber und Betriebsrat aus.
In dem Interessenausgleich stehen nicht der Ausgleich oder die Milderung der Nachteile,
die die Mitarbeiter durch die Betriebsänderung erfahren.
Dies erfolgt im sog. Sozialplan.
Der Interessenausgleich beinhaltet die Veränderung der ursprünglich geplanten
Betriebsänderung in zeitlicher, qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht.
Ein Interessenausgleich wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat regelmäßig nur dann ausgehandelt,
wenn eine sog. Betriebsänderung vorliegt. Eine Betriebsänderung im Sinne
des § 111 Betriebsverfassungsgesetz ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20
wahlberechtigten Arbeitnehmern dann gegeben, wenn eine geplante Betriebsänderung
wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zufolge haben können.
Als Betriebsänderung gilt insbesondere:
Wichtigster Anwendungsfall der Betriebseinschränkung ist der Personalabbau in rechtlich
erheblicher Größe.
Die Betriebspartner können sich z. B. im Interessenausgleich darauf verständigen, dass
Arbeitnehmer trotz Betriebsänderung nicht entlassen werden, sondern ggf. nach Umschulung
oder Qualifizierung an anderer Stelle des Unternehmens weiterbeschäftigt werden.
Darüber hinaus können in einem Interessenausgleich Auswahlrichtlinien vereinbart werden,
mit denen die personelle Auswahl bei
geregelt wird, die durch die Betriebsänderung hervorgerufen werden.
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können sog. Auswahlrichtlinien vereinbaren,
in denen festgelegt wird, wie die sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 S. 1 Kündigungsschutzgesetz
im Verhältnis zueinander zu bewerten sind.
Haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine solche Auswahlrichtlinie vereinbart, kann diese
in einem Kündigungsschutzprozess nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden,
§ 1 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz.
Die Sozialkriterien müssen dabei ausgewogen berücksichtigt worden sein.
Dabei steht dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu.
Zumeist einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf ein bestimmtes Punktesystem,
wodurch durch die Anfertigung einer Punktetabelle die Gewichtung der Sozialdaten für jeden
Arbeitnehmer erfasst werden kann.
Eine derzeitig typische, durch das Bundesarbeitsgericht als ausgewogen anerkannte Punktetabelle
hat die Sozialdaten wie folgt bewertet:
| Kriterien | Punkte | ||
|---|---|---|---|
| 1. | Lebensalter | für jedes vollendere Jahr nach dem 18. Lebensjahr | 1,0 Punkte je Lebensjahr |
| 2. | Dauer der Betriebszugehörigkeit | für jedes Beschäftigungsjahr | 1,5 Punkte |
| 3. | Unterhaltspflichten | Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 5,0 Punkte |
| je Kind (nachweisbar) | 7,0 Punkte | ||
| 4. | Schwerbehinderte | 11,0 Punkte | |
| oder Gleichgestellte | 9,0 Punkte |
In dem Interessenausgleich selbst oder in einer gesondert
Die Aufnahme der Mitarbeiter in die sog. Namensliste bedeutet im
Sind die Mitarbeiter, denen gekündigt werden soll, in einem
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht mehr nachweisen muss,
Sofern eine gesonderte Namensliste erstellt wird, muss diese mit dem Interessenausgleich
Darüber hinaus muss die getrennt vom Interessenausgleich erstellte Namensliste
Ist die Namensliste nicht unterschrieben, genügt es, dass diese mit dem
In der Praxis ist oftmals streitig, ob und zu welchem Zeitpunkt die Namensliste unterzeichnet wurde
Die Vermutungswirkung liegt nämlich nur dann vor, wenn die Namensliste auch formal korrekt |
Soweit eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorliegt, muss der Arbeitgeber
D. h. der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat
Anders als der Interessenausgleich kann der Sozialplan
Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und
Der Spruch der errichteten Einigungsstelle ersetzt
Neu gegründete Unternehmen sind in den ersten 4 Jahren
Inhaltlich steht den Betriebspartnern und der
Regelmäßig ist die Zahlung von Abfindungen bei betriebsbedingtem Verlust des Arbeitsplatzes |
Die Höhe der Abfindung im Punktesystem bemisst sich an der für den Sozialplan insgesamt
zur Verfügung stehenden und dort festgelegten Summe.
Man teilt dieses Sozialplanvolumen durch die Anzahl der von den Betroffenen erreichten
Gesamtpunktzahl.
Eine gängige Formel für die Berechnung von Abfindungen lautet:
Dauer der Betriebszugehörigkeit X Lebensalter X Bruttomonatsvergütung
von den Betriebspartnern ausgehandelten oder von der Einigungsstelle beschlossenen Divisor
= Abfindung
Auch werden oftmals Sockelbeträge vereinbart oder zusätzliche Zahlungen für besondere Gruppen
von Arbeitnehmern wie Schwerbehinderte oder Sockelbeträge für jedes unterhaltsberechtigte Kind.
Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, müssen Sie innerhalb
von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung entscheiden, ob Sie dagegen
Kündigungsschutzklage erheben wollen. Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung
als von Anfang an rechtswirksam, § 7 Kündigungsschutzgesetz.
Es ist daher von größter Wichtigkeit, diese gesetzliche Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage
zu beachten.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Sie nicht die Weiterbeschäftigung durchsetzen wollen,
sondern wenn eine angemessene Abfindung ausgehandelt werden sollte.