Ausschlussfristen

Ausschlussfristen bewirken, dass ein Recht erlischt (z.B. auf Zahlung),
wenn es nicht innerhalb der Frist geltend gemacht wird.

Derartige Fristen können im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder
Tarifverträgen enthalten sein.

Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist, schnell Klarheit bei der Abwicklung
des Arbeitsverhältnisses zu schaffen.

Die Gerichte prüfen Ausschlussfristen von Amts wegen, ohne dass sich die Parteien
hierauf berufen müssen.

Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen

Ausschlussfristen werden Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

Durch eine Bezugnahme auf tarifliche Regelungen im Arbeitsvertrag,
finden die Ausschlussfristen ebenso Anwendung.

Die Parteien sollten daher immer gewissenhaft prüfen, ob
Ausschlussklauseln gelten, damit sie gegenüber
dem Vertragspartner Ansprüche geltend machen können.

Ausschlussfristen sind extrem gefährlich, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sie nicht kennen,
führen sie oftmals zu einem endgültigen Wegfall von Ansprüchen aller Art
(Gehaltsansprüche/Schadenersatzansprüche/usw.).

Ausschlussfristen von unter drei Monaten im Arbeitsvertrag sind unwirksam.

Typische Ausschlussklausel

Eine typische Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ist wie folgt formuliert:

§ x Verfallfristen

(1)

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit
gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.


(2)

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen
nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb
von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

 

Unter die Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche, die auf eine strafbare Handlung
oder unerlaubte Handlung gestützt werden.

Tarifliche Ausschlussfristen

Tarifverträge enthalten regelmäßig Ausschlussfristen. Sie gelten auch, wenn sie den Parteien
unbekannt sind.

Der Arbeitgeber muss die Unkenntnis des Arbeitnehmers nicht beseitigen.
Auch muss die tarifliche Ausschlussfrist nicht im Betrieb bekannt gemacht werden.

Arten von Ausschlussfristen

Es gibt zwei Arten von Ausschlussfristen:

Einstufige Ausschlussfristen
sehen vor, dass die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen.
Dabei wird meistens verlangt, dass die Geltendmachung schriftlich erfolgt.
Eine Klage ist dagegen nicht stets erforderlich.

Zweistufige Ausschlussfristen
verlangen, dass man nach der (schriftlichen) Geltendmachung
seiner Forderung innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist Klage beim Arbeitsgericht
erheben muss, falls die Gegenseite die Leistung verweigert.
Auf einer zweiten Stufe ist daher der Gang zum Arbeitsgericht zwingend erforderlich.

Rechtzeitige Geltendmachung von Forderungen

Soweit Ausschlussfristen gelten, müssen sie ihre Ansprüche rechtzeitig schriftlich,
(d.h. mit Originalunterschrift) gegenüber der anderen Vertragspartei geltend machen.

Selbst wenn die Ansprüche nicht in genauer Höhe beziffert werden können, sollten sie
so genau wie möglich dargestellt werden. (Gehalt, Tantiemezahlung o.ä.).

Um spätere Beweisprobleme zu vermeiden ist es notwendig, den Zugang
des Aufforderungsschreibensso zu sichern, dass dieser im Falle eines späteren Rechtstreits
nachgewiesen werden kann.

Dies geschieht am Besten dadurch, dass das Aufforderungsschreiben von einer
vertrauenswürdigen Person per Bote überbracht wird.

Dabei sollte die vertrauenswürdige Person das Aufforderungsschreiben gelesen und
selbst in den Briefumschlag einkuvertiert haben, damit diese auch bezeugen kann,
dass sich das entsprechende Schreiben in dem Briefumschlag befand.

Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wir überprüfen, ob und welche Ausschlussfristen auf Ihr
Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Selbst wenn in einem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen
nicht geregelt sind, ist es möglich, dass tarifvertragliche
Ausschlussfristen bestehen.
Dies besteht regelmäßig bei Allgemeinverbindlichkeit
des Tarifvertrages.

Weiter formulieren wir für Sie das Aufforderungsschreiben.
Hierbei wird strategisch überlegt,
ob das Aufforderungsschreiben bereits auf unserem Briefbogen
oder zunächst auf dem Briefbogen des Mandanten erfolgt.

Reagiert der andere Vertragspartner nicht, überlegen wir gemeinsam
mit dem Mandanten, welche weiteren Schritte erforderlich sind,
insbesondere ob ein Klageverfahren eingeleitet werden muss.

Haftungsausschluss

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danke
 
drtm-pplc 2013-05-19 wid-182 drtm-bns 2013-05-19