
Drohende Verjährung von Ansprüchen zum Jahreswechsels 2011/2012 zehn Jahre nach dem
In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform 2002
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 wurde u.a. das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches neu geordnet.
Das Gesetz trat zum 01.01.2002 in Kraft.
Eine der bedeutendsten Neuerungen betraf die Dauer und den Lauf der Regelverjährung.
1. Die Regelverjährung
Gemäß § 195 BGB wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von früher dreißig Jahren auf drei Jahre verkürzt.
Dies bedeutet, dass Ansprüche, aus dem Jahr 2008, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, zum 31.12.2011 verjähren.
2. Sonderverjährungsvorschriften
Es gelten zusätzlich Sonderverjährungsvorschriften, beispielsweise bei Rechten an einem Grundstück gemäß § 196 BGB.
So wurde für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren
(§ 196 BGB) eingeführt.
Der Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen beispielsweise:
Die 10-jährige Verjährungsfrist begann für solche Ansprüche am 1. Januar 2002, so dass sie mit Ablauf des 31. 12.2011 verjähren werden.
3. Übergangsvorschrift für die Anwendbarkeit des neuen Verjährungsrechts
Zu beachten ist, dass nach den zur Schuldrechtsreform getroffenen Übergangsvorschriften die 10-jährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche gilt, die am 1. Januar 2002 schon bestanden, aber noch nicht verjährt waren.
Dies gilt auch für Ansprüche, welche nach dem alten Verjährungsrecht der damals geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist unterlagen.
Die Ansprüche, die nach der Neuregelung des Verjährungsrechts nicht mehr der 30-jährigen, sondern der 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren somit ebenfalls mit Ablauf des 31.12.2011.
III. Beratung in unserer Kanzlei
Wir helfen Ihnen gerne bei der Überprüfung, ob und wann die Verjährung Ihrer Ansprüche droht und leiten für Sie die erforderlichen verjährungshemmenden Maßnahmen fristgerecht ein.
Selbstverständlich steht Ihnen unser Kanzleiteam auch zwischen den Feiertagen vom 27.12.2011 bis zum 30.12.2011 zur Verfügung.
