Steuervereinfachungsgesetz 2011
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 ist am 04.11.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt größtenteils am 01.01.2012 in Kraft.
I. Ziel des Gesetzes
Ziel des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist laut Gesetzesbegründung die Rationalisierung und Modernisierung des Besteuerungsverfahren durch:
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Vereinfachungen und Entlastungen bei der Einkommensbesteuerung
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Vereinfachung der Steuerpraxis
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Abbau von Steuerbürokratie - Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
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Flankierende Maßnahmen und Projekte
Weitere Vorhaben:
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Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts
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Harmonisierung lohnsteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
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Weiterentwicklung der Unternehmensbesteuerung
II. Inhalt der Änderungen
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Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1 000 Euro, § 9a EStG
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Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, §§ 9c, 10 EStG
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Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, § 32 EStG
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Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG
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Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, §§ 25, 26a EStG
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Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG
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Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Absatz 5b EStG
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Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses, § 10 EStG
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Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft, § 89 AO
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Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung, § 16 EStG
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Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, § 14 UStG
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•Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung, § 87a Absatz 6, § 150 Absatz 6 und 7 AO
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Elektronische Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer, § 6 Absatz 7 ZerlG
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Einführung eines Feststellungsverfahrens für betriebliches Vermögen bei der Erbschaftsteuer, § 153 Absatz 2 BewG, § 13a Absatz 1 ErbStG
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Eröffnung der Möglichkeit zur gemeinsamen Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre, § 25a EStG
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Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG
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Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich, § 138 Absatz 3 AO
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Anpassung der besonderen 3-monatigen Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von 5 Monaten, § 149 Absatz 2 AO, § 233a Absatz 2 AO
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Verdopplung der für Anzeigen von Vermögensverwahrern und -verwaltern geltenden Bagatellgrenze von 5 000 Euro auf 10 000 Euro, § 1 Absatz 4 Nummer 2 ErbStDV
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Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG
III. Beratung in unserer Kanzlei
In Kooperation mit Ihrem Steuerberater beraten wir Sie ganzheitlich bei Fragen zu der Weiterentwicklung der Unternehmensbesteuerung im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, Änderungen der Rechtsform oder der Unternehmensnachfolge.